Die UNO Behindertenrechtskonvention (BRK)
Die UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der UNO Generalversammlung verabschiedet. Sie beruht auf der Feststellung, dass sich Menschen mit Behinderung trotz verschiedener Menschenrechtsinstrumente in allen Teilen der Welt nach wie vor Barrieren bei ihrer Teilnahme als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen. Die Behindertenrechtskonvention konkretisiert daher bereits bestehende menschenrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf Menschen mit Behinderung.
Entstehung massgeblich von Menschen mit Behinderung geprägt
In den Prozess der Erarbeitung des Konventionstextes waren Menschen mit Behinderung massgeblich eingebunden. Im Laufe der Sessionen des Erarbeitungskomitees stieg die Anzahl involvierter Menschen mit Behinderung und deren Vertreter stets, am Ende waren es um die 700. Durch fundiertes Lobbying prägten sie die Konvention, welche somit zweifelsohne eine Konvention der Betroffenen ist.
Keine neuen Rechte aber detaillierte Vorschriften
Gemäss Konvention haben Menschen mit Behinderung zwar nicht mehr Rechte als andere, sie sollen aber ihre Rechte tatsächlich im gleichen Ausmass wie Menschen ohne Behinderung geniessen können. Zur Erreichung dieses Ziels hält die Konvention die Staaten durch sehr detaillierte Vorschriften an, in allen Lebensbereichen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Sie enthält bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens
Der Überwachungsmechanismus der Behindertenrechtskonvention umfasst zum einen ein Staatenberichtsverfahren. Sofern ein Staat auch das Fakultativprotokoll zur Konvention ratifiziert hat, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit eine Individualbeschwerde beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einzureichen.
Zudem verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten zur Einrichtung von nationalen Anlaufstellen zur Überwachung der Einhaltung der Konventionsbestimmungen (sogenanntes Monitoring).
Schweiz der Konvention noch nicht beigetreten
Die Behindertenrechtskonvention wurde im Vergleich zu anderen UNO Menschenrechts-Konventionen schnell von sehr vielen Staaten verabschiedet und teilweise auch ratifiziert. Ebenso stiess das Fakultativprotokoll, welches die Möglichkeit einer Individualbeschwerde vorsieht, auf ein grosses Echo bei den Staaten.
Link zum Stand der Unterzeichnungen bzw. Ratifikationen
Die Schweiz hat die Konvention bis heute noch nicht ratifiziert. Zwar verfügt die Schweiz bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung (insbesondere Behindertengleichstellungsrecht/IV-Gesetzgebung). Trotzdem stossen sie nach wie vor auf Vorurteile und Barrieren, welche sie daran hindern, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Die UNO Behindertenrechtskonvention stellt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung dar und könnte auch in der Schweiz dazu beitragen, den Weg zur Gleichstellung zu beschleunigen. Durch einen Beitritt zur Konvention würde sich die Schweiz verpflichten – wie bereits heute aufgrund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung (BV) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) –, Hindernisse für Menschen mit Behinderung zu beseitigen, sie vor Diskriminierungen zu schützen und deren Inklusion und Gleichstellung in der Gesellschaft aktiv zu fördern. Die Ratifikation der Konvention könnte dazu beitragen, das bestehende Schweizerische Behindertenrecht zu verstärken und zu konkretisieren.
Ausblick auf den Beitritt der Schweiz
Erste Schritte in Richtung Beitritt
Bereits im Jahr 2006 forderte die Motion "06.3820 – Motion Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation" von Nationalrätin Pascale Bruderer den Bundesrat dazu auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Schweiz die Behindertenrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert.
Der Bundesrat erachtete in seiner Antwort auf die Motion die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention grundsätzlich als wünschenswert. Ein Beitritt zur Konvention entspräche der bisherigen auch dem Ausland gegenüber vertretenen Menschenrechtspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderung als unveräusserlichen, integralen und untrennbaren Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern. Bevor eine Unterzeichnung/Ratifikation ins Auge gefasst würde, müssten aber noch die Tragweite der Konvention und die Folgen ihrer Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung geklärt werden.
Link zur Motion 06.3820 und zur Antwort des Bundesrates
In Folge wurde die Universität Bern beauftragt, ein Gutachten zu den möglichen Konsequenzen eines Beitritts der Schweiz zur UNO Behindertenrechtskonvention zu erstellen. Dieses wurde 2008 vorgelegt und belegte die grundsätzliche Übereinstimmung der schweizerischen Rechtsordnung mit der Konvention. In einigen Bereichen bestünde noch gesetzgeberischer Anpassungsbedarf, um den präzisen Vorgaben der Konvention in allen Teilen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat beschloss daher das Vernehmlassungsverfahren für eine Ratifikation zu eröffnen.
Link zum Gutachten der Universität Bern
Vernehmlassungsverfahren
Im Dezember 2010 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Konvention, welche am 15. April 2011 abgeschlossen wurde. Die Fachstelle Égalité Handicap, DOK, Gleichstellungsrat und zahlreiche Behindertenorganisationen haben eine Vernehmlassungsantwort erstellt und darin die grosse Bedeutung einer Ratifikation der Konvention für das Behindertengleichstellungsrecht in der Schweiz betont.
Link Vernehmlassungsantwort EH, DOK, GR
Link zu den Unterlagen des Vernehmlassungsverfahrens
Eine detaillierte und umfassende Auswertung der Vernehmlassungsresultate ist derzeit nicht möglich, da die offizielle Veröffentlichung des Vernehmlassungsberichts noch ansteht.
Aus den bereits publik gemachten Stellungnahmen scheint jedoch schon jetzt folgendes festzustehen: Erwartungsgemäss begrüssen Betroffene, linksgrüne Parteien sowie Kirchen die Ratifizierung als nötigen Schritt zur Sicherstellung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und als Konkretisierung des schweizerischen Behindertenrechts. Hingegen lehnen Rechts- und bürgerliche Parteien, Arbeitgeber und Gewerbeverbände eine Ratifizierung der BRK grundsätzlich ab.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel "Vernehmlassung UNO Behindertenkonvention: Widerstand aus bürgerlichen Kreisen" im FOCUS Nr. 4 (Juni 2011).
Merkblatt zur UNO Behindertenrechtskonvention
Die Fachstelle Égalité Handicap hat ein Merkblatt zur UNO Behindertenrechtskonvention erstellt. Dieses gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Konvention und deren Bedeutung für die Schweiz.

