Rechtsgrundlagen zum Thema Schule
Das Behindertengleichstellungsrecht regelt den Bereich der Schule in diversen Gesetzesartikeln. Es besteht jedoch kein unbedingter Anspruch von Kindern mit Behinderung auf integrative Schulung. Je nach Kanton sieht zudem die kantonale Schulgesetzgebung ebenfalls diverse Normen vor.
Die Integration von Kindern mit Behinderung stellt eine grosse Herausforderung dar und benötigt von allen betroffenen Parteien (Schule / Eltern / betroffene Person / Behörden etc) Verständnis und Engagement. Sowohl das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie das Behindertengleichstellungsgesetz und die jeweiligen kantonalen Schulgesetze sehen Bestimmungen vor, die die Integration fördern sollen und dem Schutz vor Diskriminierung dienen.
Diskriminierungsschutzrecht
Unter "Schule" wird die Schulpflicht zum Erwerb einer Grundausbildung
verstanden. Die Schulpflicht umfasst mit wenigen Ausnahmen neun Jahre.
Gehen die Kinder länger zur Schule, besuchen sie z.B. ein Gymnasium, so
fällt dies unter Aus- und Weiterbildung.
Die Schule stellt eine Dienstleistung des Staates dar, falls
es sich um eine öffentliche Schule handelt; falls es sich um eine Privatschule
handelt, eine Dienstleistung eines Privaten (siehe dazu auch die entsprechenden
Regelungen unter Dienstleistungen).Das BehiG verlangt in Art. 20 von den Kantonen, dass
sie mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule fördern, soweit dies ihrem Wohl
entspricht. Die Kantone sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Regelungen
die Vorgaben des BehiG sowie des Diskriminierungsverbotes der Bundesverfassung
respektieren.
Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung (BV) befassen sich ebenfalls mit dem Grundschulunterricht. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV ist das Schulwesen und somit auch die Grundschule Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht muss ausreichend sein und allen Kindern offen stehen, obligatorisch und an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sein und staatlicher Leitung oder Aufsicht unterstehen. Zudem ist der Grundschulunterricht so auszugestalten, dass die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern nicht verletzt werden; insbesondere müssen die Kantone das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) beachten.
Besondere Vorschriften gelten für Kinder, die einer Sonderschulung bedürfen. Der Schuleintritt kann früher erfolgen und die Schule länger dauern, endet aber in jedem Fall mit dem vollendeten 20. Altersjahr.
Nachfolgend sind die gesetzlichen Grundlagen zur Sonderschulung aufgeführt:
- Seit 1. 1. 2004: Behindertengleichstellungsgesetz Art. 20, Abs. 2: Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
- Seit 1.1.2008: Bundesverfassung Art. 62, Abs. 3: Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
- Übergangsbestimmung zu Art. 62, Bundesverfassung Art. 197, Ziff. 2: Die Kantone übernehmen ab In-Kraft-Treten des Bundesbeschlusses vom 3 Okt 2003 die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.
- Ab 2011: Sonderpädagogik Konkordat der Kantone Art. 2, Grundsätze, Ziff. b: Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.
Integrationsmassnahmen
Gemäss dem Konkordat haben alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen (0-20) mit einem besonderen Bildungsbedarf Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen. Das Angebot der Massnahmen wird von den Kantonen festgelegt und beinhaltet folgende Leistungen:Beratung und Unterstützung, Heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotoriktherapie, Sonderpädagogische Massnahmen in einer Regel- oder Sonderschule, Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in sonderpädagogischen Einrichtungen (je nach Bedarf). Die dem Konkordat beigetretenen Kantone verpflichten sich zur Einhaltung bestimmter Rahmenverordnungen. Auf der Basis des Konkordats arbeitet jeder Kanton ein Sonderschulkonzept aus, welches die rechtliche Grundlage der Sonderschulung bildet. Diese Konzepte müssen bis 2011 ausgearbeitet sein.

