Rechtsgrundlagen zum Thema Öffentlicher Verkehr
Die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) umschreibt in grober Form, was "behindertengerechter öffentlicher Verkehr" überhaupt heisst: Bahnen, Busse, Trams, Schiffe und Seilbahnen müssen grundsätzlich für Menschen mit Behinderung zugänglich sein. Zudem hält die VböV die Finanzierungsmodalitäten für die Umsetzung fest. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) enthält in detaillierter Form die allgemeinen behindertenrelevanten technischen Vorgaben.
Im Flugverkehr gilt seit dem 1. November 2009 die EG-Verordnung über die Rechte von Flugreisenden mit Behinderung und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, die Vorschriften und Ansprüche zur Verhinderung der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung bei Reisen mit Flugzeugen in einem hohen Detaillierungsgrad regelt.
Informationen des BAZL
Gesetzesartikel
Art. 7 Abs. 2 BehiG
Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 2 und 3 BehiG (besondere Bestimmungen für die Verhältsnismässigkeit) /
Art. 15 BehiG (Vorschriften über technische Normen)
Art. 22 BehiG (Anpassungsfristen)
Art. 23 BehiG (Finanzhilfen)
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)
Erläuterungen zur VböV
Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Erläuterungen zur VAböV

