Rechtsgrundlagen zum Thema Kommunikation

Das Behindertengleichstellungsrecht hat erheblichen Bedeutungen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Bereich der Kommunikation. Zentral sind die Regeln etwa in den Bereichen des Fernmeldewesens, von Radio und Fernsehen sowie im Bereich staatlicher Kommunikationsdienstleistungen und privaten Dienstleistungen mit Publikumsverkehr.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht zur Bedeutung des Behindertengleichstellungsrechts in der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit Fragen der Kommunikation: Im ersten Teil finden Sie Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung im Zusammenhang mit Bundesbehörden. Der zweite Teil illustriert die rechtliche Situation bei Kontakten mit kantonalen und kommunalen Behörden. Abschliessend finden sich Informationen zur Bedeutung des Rechts im Kontakt mit Privatpersonen.

Rechtliche Vorgaben für den Bund

Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie das behindertengleichstellungsrechtliche Benachteiligungsverbot verpflichten Bundesbehörden bei ihrer Kommunikation Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

 

  • Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot: Art. 8 Abs. 2 BV untersagt die Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Dies hat zur Folge, dass die Bundesbehörden ihre Informationen im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch für Menschen mit Behinderung zugänglich gestalten müssen.
  • Behindertengleichstellungsrechtliches Benachteiligungsverbot: Behörden haben dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung Informationen auf hindernisfreie Art und Weise zugänglich gemacht werden. Im Verkehr mit den Behörden nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten (Art. 14 behiG).
  • Verfassungsrechtliche Verfahrensrechte: Die Bundesverfassung sieht einen Anspruch auf ein korrektes und faires Verfahren vor. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit Behinderung im Rahmen von Rechtsverfahren (etwa Verfahren im Strafprozess, vor Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht oder vor anderen Bundesbehörden) in der Kommunikation nicht benachteiligt werden dürfen.


Konkret heisst dies z.B.:

 

  • Gehörlose Menschen haben bei Kontakten mit Behörden (Sitzungen, Treffen, Gerichtsverfahren, etc.) Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher.
  • Informationen auf dem Internet müssen für Menschen mit Sehbehinderung oder blinde Menschen zugänglich gemacht werden.

Vorschriften auf kantonaler Ebene

Im Kontakt mit kantonalen und kommunalen Behörden gilt das Behindertengleichstellungsgesetz nicht. Hier gelangen die kantonalen Vorgaben zur Anwendung. Da es in den meisten Kantonen keine spezifischen Regeln gibt, muss auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zugegriffen werden. Die kantonalen und kommunalen Behörden haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kommunikation zugänglich auszugestalten.

Auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gelten die verfassungsrechtlichen Verfahrensrechte: Die Bundesverfassung sowie die kantonalen Verfassungen sehen einen Anspruch auf ein korrektes und faires Verfahren vor. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit Behinderung im Rahmen von Rechtsverfahren (etwa im Zivilprozess, vor kantonalen Gerichten oder anderen Behörden) in der Kommunikation nicht benachteiligt werden dürfen.

Private Kommunikation

Privatunternehmen und andere private Organisationen sind weder an das behindertengleichstellungsrechtliche Benachteiligungsverbot noch ans verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot gebunden. Private Dienstleistungsanbieter müssen ihre Dienstleistungen nicht an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassen.

Zwar dürfen sie Menschen nicht von ihren Dienstleistungen ausschliessen oder anderweitig ausgrenzen. Sie sind aber nach geltendem Recht z.B. nicht verpflichtet, ihre Internetseiten hindernisfrei auszugestalten, Gebärdendolmetscher zu finanzierung und organisieren oder anderweitige Kommunikationserleichterungen zu gewährleisten.


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