Rechtsgrundlagen zum Thema Einbürgerung

Das Verbot der Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung untersagt jede Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung einzustufen ist.

Verbot der direkten und der indirekten Diskriminierung

Verboten sind sowohl direkte (unmittelbare) Diskriminierungen als auch indirekte (mittelbare) Diskriminierungen. Eine dirkte Diskriminierung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn eine benachteiligende Ungleichbehandlung ausdrücklich an eines der aufgezählten Merkmale anknüpft. Dies ist beispielsweise dort der Fall, wo ein Einbürgerungsgesuch abgewiesen wird, weil die Person wegen ihrer geistigen Behinderung als nicht urteilsfähig eingestuft wird.


Eine indirekte Diskriminierung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn eine an sich neutrale Regelung sich auf Menschen mit Behinderung in qualitativer oder quantitativer stark benachteiligend auswirkt. Ein Beispiel dafür ist die Verweigerung der Einbürgerung, weil die Gemeinde es vermeiden will, die Sozialhilfekosten zu müssen. Über einen solchen Fall hatte das Bundesgericht im 2008 zu befinden (Urteil des Bundesgerichts).

 

Einbürgerungsverfahren

Wer die schweizerische Staatsangehörigkeit erlangen möchte, braucht die Zustimmung des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die kantonale Zustimmung sind reine Verwaltungsakte. Auf Gemeindeebene hingegen sind oft die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der Gemeinde- oder Bürgerversammlung für die Einbürgerung zuständig. Je nach Gemeinde ist diese Aufgabe dem Gemeindedepartement oder einem speziellen Gremium (z.B. Einbürgerungsrat, Einbürgerungskommission) übertragen.


Für Menschen mit Behinderung problematisch können die Einbürgerungsverfahren auf Gemeindeebene sein (s. Fakten). In der Regel gibt es auch bei einem Entscheid an der Gemeinde-, der Bürgerversammlung oder im Parlament eine Vorprüfung durch das Gremium, das die Gutheissung oder Abweisung des Einbürgerungsgesuches beantragt. Wird eine Person direkt oder indirekt wegen ihrer Behinderung nicht eingebürgert, hat sie ein Recht auf eine Verfügung mit Begründung des Negativentscheids.

 

Rechtsweg

Gegen die Nichteinbürgerung kann innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist ein Rechtsmittel eingereicht werden. Die Kantone regeln das Verfahren, d.h. sie bestimmen, wer für die Beurteilung des Rechtsmittels zuständig ist und welche Kompetenzen die zuständige Beschwerdebehörde hat. In der Regel ist die erste Beschwerdeinstanz eine verwaltungsinterne Behörde, und erst bei der zweiten Instanz handelt es sich um ein unabhängiges Gericht. Letztinstanzlich kann eine diskriminierende Einbürgerungsverweigerung vor Bundesgericht angefochten werden.


Je nach Kanton hat die Beschwerdeinstanz einerseits die Zuständigkeit, eine rechtswidrige Diskriminierung festzustellen, und andererseits zugleich das Recht (und die Pflicht) zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Falls dies gegeben ist, kann die Beschwerdeinstanz die Einbürgerung vornehmen. In anderen Kantonen wiederum können die Bescherdeinstanzen einzig über die Rechtswidrigkeit urteilen, müssen dann aber das Gesuch zur erneuten Beurteilung an die zuständige (diskriminierende) Gemeinde zurückweisen.

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