Rechtsgrundlagen zum Thema Bau

Griffige rechtliche Vorgaben sind besonders entscheidend für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Bereich Bau. Anders als etwa im Erwerbsleben oder im Schulbereich, wo vorwiegend Integrationsmassnahmen gefordert sind, können klare Verpflichtungen Bauten, Anlagen und den öffentlichen Raum zugänglich zu gestalten, rasch und einfach wirksame Effekte erzielen.

Das geltende kantonale Recht sowie das Behindertengleichstellungsgesetz sehen gewisse Standards vor. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick und zeigen auf, wo noch Defizite bestehen.

Behindertengleichstellungsgesetz (Minimalstandards)

Das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende Behindertengleichstellungsgesetz sieht Massnahmen vor, damit die baulich begründeten Benachteiligungen von Mehnschen mit Behinderung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs beseitigt werden. Es handelt sich um folgende Minimalstandards, die auf umfassende Art und Weise für den Bund gelten.

 

  • Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen: Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird, müssen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips hindernisfrei ausgestaltet werden.
  • Wohngebäude: Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird, müssen ebenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit zugänglich ausgestaltet werden.
  • Arbeitsplätze: Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird, haben auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit hindernisfrei zu sein.

Rechtsweg

Wer benachteiligt wird, kann während des Baubewilligungsverfahrens von den zuständigen Behörden verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird. Von der Verordnung anerkannte Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung können ebenfalls den Rechtsweg beschreiten. Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens kann ausnahmsweise im Zivilverfahren ein Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.

Weitergehende kantonale Standards

Auf kantonaler Ebene finden die Minimalstandards des Behindertengleichstellungsgesetzes einzig Anwendung, wenn dies durch die Kantone so vorgesehen ist. In der Regel beschränken sich die Kantone auf den Nachvollzug der Anforderungen des Bundes und weichen nur in relativ geringem Masse ab.

 

  • Details der kantonalen Bestimmungen, S. 45ff. (Bericht Prof. Markus Schefer, Universität Basel)

Weiterführende Informationen

Die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen informiert auf konkrete und anschauliche Art und Weise, wie die Normen konkret umgesetzt werden müssen.

Themen-Info (Fachstelle für behindertengerechtes Bauen)

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