Rechtsgrundlagen zum Thema Aus- und Weiterbildung

Die Integration von Menschen mit Behinderung in die Aus- und Weiterbildung stellt eine grosse Herausforderung dar.  Das Behindertengleichstellungsrecht erwähnnt diesen Bereich ausdrücklich im Gesetz und verdeutlicht es mit Beispielen. Um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung und Benachteiligung in diesem Bereich zu erlangen, bilden die entsprechenden Gesetze eine wichtige Basis, das Verständnis und die Sensibilisierung der Lehrpersonen und Behörden ist jedoch ebenso Voraussetzugn für das Gelingen einer wirksamen Integration.

Diskriminierungsschutz

Wie bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Allgemeinen ist der Schutz im Bereich der Aus- und Weiterbildung je nach dem Anbieter der Dienstleistung anders geregelt.

 

Private Aus- und Weiterbildungsangebote

Bei privaten Dienstleistungen resp. Aus- und Weiterbildungsangeboten besteht lediglich ein Schutz gegen Diskriminierung. Eine solche liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderung besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandelt und sie dadurch herabgewürdigt werden.

Private Dienstleistungsanbieter sind nicht gezwungen, ihr Angebot den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung anzupassen. Sie müssen bspw. ihre Prüfungen nicht anpassen oder ihre Internetseite barrierefrei zugänglich machen.

Im Diskriminierungsfall kann die betroffene Person beim Gericht eine maximale Entschädigung von Fr. 5'000 verlangen. Das Unterlassen oder Beenden des störenden Verhaltens kann nicht eingeklagt werden. Behindertenorganisationen können lediglich eine Feststellung einer Diskriminierung verlangen.

 

Staatliche Aus- und Weiterbildungsangebote

Bei staatlichen Dienstleistungen resp. Aus- und Weiterbildungsangeboten haben der Bund, die Kantone und die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Pflicht, ihre Dienstleistungen für die Öffentlichkeit  in einer benachteiligungsfreien Weise anzubieten, sprich dass sie von Menschen mit Behinderung gleich genutzt werden können wie von nichtbehinderten Menschen. Wenn Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer Ausbildung Benachteiligungen erleben, können sie bei der zuständigen Instanz verlangen, dass die Benachteiligung beseitigt und im Rahmen der Verhältnismässigkeit angemessene Massnahmen getroffen werden.
Falls die Behörden die erforderlichen Anpassungen nicht vornehmen, kann die betroffene Person die Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen.

Auch das neue Berufsbildungsgesetz BBG enthält Bestimmungen die das Ziel haben, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Aus- und Weiterbildung zu fördern.

 

Prüfungsanpassungen

Die Anpassungen der Prüfungen an die speziellen Bedürfnisse der Schüler / Studenten mit Behinderung leitet sich aus Art. 2 Abs. 5 BehiG sowie aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot ab.

Im Bereich der Prüfungsanpassungen sieht das Gesetz nur eine generelle Norm vor, der Einzelfall ist nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die Prüfungen zwar benachteiligungsfrei abgehalten werden müssen, was dies jedoch in Hinblick auf den Einzelnen bedeutet, muss eruiert werden. Um zu belegen, was die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Schüler / Studenten sind, ist es oftmals unumgänglich, ein Arztzeugnis vorzulegen, welches im Detail besagt, wie die Prüfung auszusehen hat. In Frage kommen bspw. mehr Zeit, mehr Pausen, Beizug eines Computers zum Schreiben, Prüfungen in Blöcken, mündlich anstatt schriftlich oder umgekehrt etc. Die Anpassungen müssen zwischen den betroffenen Parteien abgesprochen werden und die Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Die betroffene Person sollte zudem ihre Bedürfnisse im Voraus anmelden, da eine nachträgliche Abänderung der Noten schwierig durchzusetzen.

Gesetzesartikel

Art. 2 Abs. 5 BehiG

Art. 3 Bst. f BehiG (Geltungsbereich)

Art. 6 BehiG (Diskriminierungsverbot bei Dienstleistungen Privater)

Art. 8 Abs. 2 und 3 BehiG (Rechtsanspruch des Einzelnen)

Art. 9 BehiG (Rechtsansprüche der Behindertenorganisationen)

Art. 11 BehiG

Art. 12 Abs. 3 BehiG (Verhältnismässigkeit)

Art. 3 BBG

Art. 8 BBG

Art. 21 BBG

Art. 55 BBG

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