Rechtsgrundlagen
UNO Behindertenrechtskonvention
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Fakultativprotokoll zur UNO Behindertenrechtskonvention
Überwachung der Konvention durch den Ausschuss
Staatenberichte
Die Vertragsstaaten der Behindertenrechtskonvention sind gemäss Art. 35 BRK dazu verpflichtet, dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Konvention einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen getroffen wurden, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen. Danach müssen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre und zudem jeweils auf Anforderung des Ausschusses, Folgeberichte vorlegen.
Diese Berichte werden vom Ausschuss geprüft und es werden Empfehlungen abgegeben, wie der Staat die Verpflichtungen aus der Konvention besser erfüllen kann. Dabei werden auch die Schattenberichte berücksichtigt, welche in der Regel von den staatlichen Nichtregierungsorganisationen erstellt werden.
Auf der Seite des Ausschusses ist ersichtlich welche Berichte bisher geprüft wurden und welche Berichte die nächsten im Berichtsverfahren sind. Sowohl die offiziellen Staatenberichte als auch die Schattenberichte der Nichtregierungsorganisationen können heruntergeladen werden.
Individualbeschwerdeverfahren
Der Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kann auch Individualbeschwerden entgegennehmen, sofern der betroffene Staat das Fakultativprotokoll ratifiziert hat. Damit haben Personen mit Behinderung sowie Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit sich - unter gewissen Voraussetzungen - an den Ausschuss zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass sie in Rechten verletzt wurden, welche durch die Konvention geschützt werden.
Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im 2009 hatte der Ausschuss noch keinen Entscheid aufgrund einer Individualbeschwerden zu beurteilen.
Link zum Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Monitoring in den Vertragsstaaten
Die Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 33 Abs. 2 Mechanismen einzurichten, die mit der Begleitung der Umsetzung beauftragt sind. Diese sollen die in der Konvention verankerten Rechte fördern und schützen. In den Nachbarländern der Schweiz arbeiten bereits Stellen im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 BRK. Sie haben sich wiederholt zu wichtigen Fragen der Umsetzung der Konvention geäussert.
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In Frankreich wird derzeit am Aufbau einer Monitoringstelle im Sinne des Art. 33 BRK gearbeitet; weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des CFHE.
- Monitoringstelle Italien

