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Newsletter Égalité Handicap Juli 2011

Liebe Leserin,
lieber Leser
Der monatliche Newsletter von Égalité Handicap enthält aktuelle Informationen zur Tätigkeit der Fachstelle und zu Entwicklungen im Behindertengleichstellungsrecht.
Schweizerischer Gehörlosenbund: Kongress 2011 zu Integration/Inklusion
Vom 23.-25. September 2011 veranstaltet der Schweizerische Gehörlosenbund seinen 4. nationalen Kongress, dieses Mal zum Thema „Integration/Inklusion – Chancen und Risiken in Schule, Bildung und Arbeit“.
Verschiedene Persönlichkeiten und Forscher werden Analysen zu den aktuellen Herausforderungen der Inklusion von Gehörlosen in den Alltag liefern und Lösungsvorschläge präsentieren. Der Kongress wird das erste Mal in Kooperation mit der „Schweizerischen Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder SVEHK“ und dem „Schweizerischen Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen sonos“ organisiert.
Vorbildwirkung des Bundes bei der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung?
Mit neuen Vorgaben zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung versucht der Bundesrat die erhoffte Vorbildwirkung des Bundes in diesem Bereich zu erreichen.
Bereits in der Botschaft zum Behindertengleichstellungsgesetz wurde betont, dass der Bund im Rahmen der Massnahmen im Personalbereich eine Vorbildfunktion ausüben sollte (BBl 2000 1715, 1783). Bisher ist der Bund dem nicht nachgekommen, wie erst kürzlich eine Evaluation der Eidg. Finanzkontrolle EFK aufzeigte (Die Fachstelle Égalité Handicap hat darüber im FOCUS Nr. 4 berichtet).
Mit elf Vorgaben soll nun die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin gezielte Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden mit Behinderungen treffen und im Rahmen ihrer personellen Ressourcenpolitik im Umgang mit Fragen der Behinderung am Arbeitsplatz eine proaktive Strategie verfolgen.
Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie die Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen als integrale Bestandteile des Personalmanagements auf allen Stufen.
- Der Anteil beschäftigter Menschen mit Behinderungen beträgt bis 2015 1.0 – 2.0% (heute 0.7%).
- Die Bundesverwaltung stellt im Rahmen der bewilligten Kredite die nötigen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung, um die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen.
- Das Eidgenössische Personalamt EPA übernimmt die Koordination und Förderung der Strategie zur Verbesserung der Anstellungsmöglichkeiten sowie zur Weiterbeschäftigung.
- Die Bundesverwaltung trifft die erforderlichen Massnahmen, um das berufliche Umfeld an die Bedürfnisse der Angestellten mit Behinderungen anzupassen.
- Jedes Departement bezeichnet eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten für Fragen zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Die Integrationsbeauftragten sind die erste Ansprechstelle für die Direktion und Personaldienste bei der Schaffung der nötigen Rahmenbedingungen. Bei Bedarf können die Ämter Integrationsbeauftragte bezeichnen.
- Der Bundesrat und das Parlament werden in den jährlichen Reportings zum Personalmanagement über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen informiert.
- Das Bundespersonal wird regelmässig über den Umgang mit Behinderung am Arbeitsplatz informiert.
(Quelle: Vorgaben des Bundesrates)
Dokumente für weitere Informationen:
Neues zur UNO Behindertenrechtskonvention
Seit 2008 informiert der Newsletter des Sekretariats der UNO-Behindertenrechtskonvention in englischer Sprache über Neuigkeiten rund um die Konvention.
Der aktuelle Newsletter des Sekretariats der UNO Behindertenrechtskonvention gibt interessante Einblicke in die Entwicklungen zur Umsetzung des Übereinkommens. Aktuell haben 102 Staaten die Konvention und 62 das Zusatzprotokoll ratifiziert. Vom 7.-9. September treffen sich die Vertragsstaaten zu ihrer vierten Konferenz, dieses Mal zum Thema „Entwicklung ermöglichen, Umsetzung der Konvention über Partizipation, Beschäftigung und internationale Kooperation“ (freie Übersetzung). Zudem findet vom 19.-23. September die sechste Sitzung des Konventionsausschusses statt.
Newsletter mit weiteren interessanten Informationen
Deutschland: Übersicht zu interessanten Urteilen aus Deutschland
Die Deutsche Antidiskriminierungsstelle ADS publiziert regelmässig wichtige Urteile zum Diskriminierungsschutz. Die meisten Entscheide betreffen die Bereiche „Erwerbsleben“ und „Versicherungsbranche“.
Sie finden die zusammengefassten Urteile aus Deutschland in „Ausgewählte Entscheidungen deutscher Gerichte zum Antidiskriminierungsrecht“ und im Jahresüberblick „Wichtige Entwicklungen beim Diskriminierungsschutz im Jahr 2010“.
Folglich erhalten Sie eine Kurzbeschreibung von zwei ausgewählten Urteilen zum Deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit Kommentaren von Égalité Handicap aus der Perspektive des schweizerischen Rechts:
„Notwehrrecht der Lüge“ (Landesarbeitsgericht Hessen):
Eine schwerbehinderte Frau klagte vor Gericht gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers, weil sie trotz ihrer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren die Frage „Sind Sie anerkannter Schwerbehinderter oder Gleichgestellter?“ mit „Nein“ beantwortete. Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte die Klage für zulässig, weil es die tätigkeitsneutrale Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren für unrechtmässig qualifizierte. Tätigkeitsneutrale Fragen sind solche, die keinen Bezug zur vorgesehenen Beschäftigung haben. Der Klägerin war es daher erlaubt, auf die Frage falsch zu antworten.
Kommentar aus der Perspektive des CH-Rechts
Zwar sieht das schweizerische Behindertengleichstellungsrecht keinen ausdrücklichen Schutz vor Diskriminierungen wegen einer Behinderung bei der Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vor. Dennoch könnte sich die Klägerin auch in der Schweiz gegen eine solche Kündigung zur Wehr setzen. Denn die Gefahr, dass die Frage nach der Behinderung bei der Bewerbung eine den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) verletzende diskriminierende Anstellungsverweigerung nach sich zieht, ist real. Und weil sich eine bewerbende Person nur mittels einer Lüge wirksam dagegen zur Wehr setzen kann, ist die Lüge rechtlich nicht gegen sie verwendbar, vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine tätigkeitsneutrale Frage. Die Kündigung ist gemäss Art. 336 OR missbräuchlich.
Vorerkrankungen sind keine Behinderung (Oberlandesgericht Karlsruhe):
Das beklagte Versicherungsunternehmen hatte den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung mit Verweis auf eine Vorerkrankung des Klägers abgelehnt. Ablehnungsgrund war aus Sicht des Oberlandesgerichts in Karlsruhe nicht eine Behinderung des Klägers, sondern eine Krankheit, die zu einer Behinderung führen kann. Daher sei die betroffene Person auch nicht vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt und die Abschlussverweigerung rechtmässig.
Kommentar aus der Perspektive des CH-Rechts
Artikel 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) untersagt Privaten, die Dienstleistungen (z.B. Versicherungspolicen) öffentlich anbieten, Menschen aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren. Nach Auffassung von Égalité Handicap liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn der Abschluss ausschliesslich aufgrund der Behinderung ohne individuelle Abklärungen pauschal abgelehnt wird oder wenn keine versicherungsmathematischen Daten vorliegen, welche ein erhöhtes und für den Versicherungsgeber nicht zumutbares Schadensrisiko bei Menschen mit entsprechender Behinderung nachweisen. Die klagende Person hätte in der Schweiz zumindest die Chance auf der Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes eine Entschädigung und auf der Basis des allgemeinen Privatrechts den Abschluss einer Versicherungspolice zu erwirken, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung als Behinderung qualifiziert wird. Handelt es sich lediglich um eine Vorerkrankung ohne Behinderungscharakter, hätte sie immerhin die Möglichkeit, sich über den Grundsatz des Verbots sittenwidrigen Verhaltens eine Versicherungspolice zu erstreiten. Der Rechtsweg über das BehiG stünde ihr dann aber nicht offen.
Pro Mente Sana: Jahrestagung zu „Arbeit und psychische Gesundheit“
Am 15. November 2011 findet die Jahrestagung von Pro Mente Sana statt. Sie widmet sich dem Thema „Arbeit und psychische Gesundheit“.
Die beiden Hauptreferate geben einen Überblick über die Herausforderungen zum Thema «Arbeit und psychische Gesundheit - Möglichkeiten des betrieblichen Gesundheitsmanagements» sowie über «'schwierige' Mitarbeiter - Wahrnehmung und Bewältigung psychisch bedingter Problemsituationen durch Vorgesetzte und Personalverantwortliche».
Drei kurze Inputreferate zeigen verschiedene Umsetzungen in der Praxis auf. Die 6 Workshops bieten Gelegenheit ein Thema in kleineren Gruppen spezifisch und praxisnah zu diskutieren. Im abschliessenden Podium diskutieren Fachpersonen, ein Betroffener, Arbeitgeber, Vertreter aus Politik und BSV über das aktuelle Tagungsthema.
Procap Schweiz: Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Die gängige Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts zur Beurteilung des Invaliditätsgrades diskriminiere Teilzeiterwerbstätige, so Procap Schweiz in einer Medienmitteilung vom 25. Juli. Die Behindertenorganisation hat gegen das Urteil am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde eingereicht.
Aufgrund der vom Bundesgericht angewendeten „gemischten Methode der Invaliditätsbemessung“ erhalten Teilzeiterwerbende im Vergleich zu Menschen mit einer Vollzeitstelle, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, regelmässig eine tiefere oder gar keine IV-Rente. Dies wirkt sich vor allem auf Menschen benachteiligend aus, die versuchen Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.
Die geltende Regelung verletzt das verfassungsrechtliche Verbot der Frauendiskriminierung. Denn Frauen sind aufgrund stereotyper Geschlechterrollen und fehlender Strukturen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Vergleich zu Männern verstärkt „gezwungen“, familiäre Pflichten zu übernehmen und Teilzeit zu arbeiten.

