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Newsletter Égalité Handicap August 2011

Liebe Leserin,
lieber Leser
Der monatliche Newsletter von Égalité Handicap enthält aktuelle Informationen zur Tätigkeit der Fachstelle und zu Entwicklungen im Behindertengleichstellungsrecht.
Aussicht auf bundesweit behindertengerechte Parkierregeln
2009 verlangte der Kanton Zürich mittels einer Standesinitiative die Beseitigung der Benachteiligung von Menschen mit Mobilitätsbehinderung beim Parkieren. Die aktuelle Regel erschwert insbesondere in Innenstädten das Arbeiten und das Verrichten von Freizeitaktivitäten. Die Chancen im Bundesparlament stehen gut.
Zurzeit gilt: Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit und im Parkverbot höchsten zwei Stunden parkieren. Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden, wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird. (Artikel 20a der Verkehrsregelnverordnung).
Regelung in der Verkehrsregelnverordnung
Diese Rechtslage ist für Menschen mit Mobilitätsbehinderung benachteiligend. Sie reicht nicht aus, um einer ganztätigen Erwerbstätigkeit oder einer längeren Freizeitaktivität nachzugehen. Weil Menschen mit Mobilitätsbehinderung nicht oder nur beschränkt in der Lage sind, mit dem öffentlichen Verkehr in die Innenorte zu gelangen, sind sie auf Anpassungen in den Parkregelungen angewiesen.
Mit einer aufgrund einer Standesinitiative des Kantons Zürich initiierten Motion möchte die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen KVF den Bundesrat beauftragen, die Verkehrsregelnverordnung so anzupassen, dass gehbehinderte Personen auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung unbeschränkt und an Stellen mit Parkverboten bis zu drei Stunden parkieren können.
Information zum Geschäft
Der Ball liegt nun beim Bundesparlament! Voraussichtlich wird der Ständerat am 22. September über den Vorschlag befinden. Danach kommt das Geschäft in den Nationalrat bzw. zuerst in die vorberatende Kommission
Zusammenhang mit den Revisionsbestrebungen im Bundesrat
Der Vorschlag im Parlament überschneidet sich mit den Revisionsanstrengungen im Strassenverkehrsbereich. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK möchte gegen Ende Jahr dem Bundesrat Vorschläge für die Revision der Verkehrsregelnverordnung und der Signalisationsverordnung unterbreiten.
Neu sollen die Verordnung über die Strassenbenützung und die Verordnung über die behördliche Strassensignalisation geschaffen werden. Im Mai fanden Anhörungen statt, an denen sich verschiedene Organisationen des Behindertenwesens beteiligten.
Informationen zum Geschäft (mit der Maus 2011 anwählen und runterscrollen)
Stellungnahme der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen
Stellungnahme des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband
Stellungnahme von Procap Schweiz
Stellungnahme der Behindertenkonferenz Kanton Zürich
Gemäss Auskunft des UVEK sollen die Vorschläge gegen Ende Jahr in den Bundesrat gebracht werden. Die Forderungen der Revision von Art. 20a werden jedoch nicht berücksichtigt, so lange das Parlament keinen definitiven Entscheid gefällt hat.
Merkblatt zur Transportpflicht von Menschen mit Behinderung und ihren Blinden- und Begleithunden in den Taxis der Stadt Bern
Die Fachstelle Égalité Handicap hat gemeinsam mit der Gewerbepolizei der Stadt Bern ein Merkblatt erstellt, welches auf die Transportpflicht für Taxifahrer/innen von Menschen mit Behinderung und deren Blinden- oder Begleithunde hinweist.
Ausgehend von einem Fall eines Klienten mit Sehbehinderung, dem der Transport in Taxis in der Stadt Bern wegen seines Blindenführhundes von mehreren Taxifahrern verweigert wurde, hat sich die Fachstelle Égalité Handicap an die Gewerbepolizei der Stadt Bern gewandt, welche für die Erteilung der Taxibewilligungen zuständig ist. In enger Kooperation konnte ein Merkblatt erstellt werden, welches Ende Juli an alle Taxiführer/innen verteilt wurde.
Égalité Handicap hatte bereits in den FOCUS Ausgaben Nr. 2 vom November 2010 und Nr. 4 vom Juni 2011 über den Fall und die gute Zusammenarbeit mit der Gewerbepolizei berichtet.
Zum Merkblatt Transportpflicht in Taxis der Stadt Bern
Schweiz gefordert bei der Umsetzung der Menschenrechte
Im Herbst 2012 muss die Schweiz erneut ihre Menschenrechtslage vom UNO-Menschenrechtsrat überprüfen lassen (UPR Verfahren). Seit der ersten Überprüfung 2008 hat sich eine NGO-Koalition – unter Beteiligung der Fachstelle Égalité Handicap – erfolglos bemüht, eine systematische Umsetzung der Empfehlungen zu bewirken.
Ein Ausschuss der NGO Koalition – bestehend aus Amnesty International Schweiz, COPAD und humanrights.ch – versucht, mit Verstärkung des seit Mai 2011 aktiven Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR neue Dynamik in den eingeschlafenen Umsetzungsprozess zu bringen. Für die Überprüfung des Schweizer Berichts vom Herbst 2012 plant sie die Vorlage eines kritischen NGO-Berichts. Unter anderem wird eine rasche Ratifizierung der UNO Behindertenrechtskonvention gefordert. Égalité Handicap wird an der Entstehung des Berichts mitarbeiten.
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EU: Bestandsaufnahme von 10 Jahren Antidiskriminierungsrecht
In der jüngsten Ausgabe der Europäischen Zeitschrift zum Antidiskriminierungsrecht zieht die Migration Policy Group (Brüssel) Bilanz zum zehnjährigen Bestehen von zwei gewichtigen EU Antidiskriminierungsrichtlinien.
Neben der "Antirassismusrichtlinie" von besonderem Interesse ist die Beschäftigungsrahmenrichtlinie, die auch Menschen vor Diskriminierung wegen einer Behinderung schützt. Während die Antirassismusrichtlinie Schutz vor Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen wie Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und Zugang zu bzw. Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschliesslich Wohnraum bietet, beschränkt sich der EU-Minimalstandard für Menschen mit Behinderung auf den Bereich des Erwerbslebens.
Beschäftigungsrahmenrichtlinie
Die insgesamt 15 Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften betreffen zwei Fälle von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung. Im Urteil von Chacón Navas (Spanien) wurde eine Definition des Begriffs "Behinderung" vorgegeben, die bei einer länger dauernden Beeinträchtigung vorliegt. Im Urteil Coleman (Grossbritannien) wurde entschieden, dass auch eine Person, die wegen einem engen Betreuungsverhältnis zu einer Person mit Behinderung diskriminiert wurde, Schutz geniesst.
- Urteil Chacón Navas: "Behinderung ist so zu verstehen, dass sie eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. (...) Damit die Einschränkung unter den Begriff 'Behinderung' fällt, muss daher wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer ist."
- Urteil Coleman: "Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der nicht selbst behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes steht", bietet die Richtlinie ebenfalls Schutz vor Diskriminierung.
Auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten kam es zu weitaus mehr Entscheiden. In der Europäischen Zeitschrift zum Antidiskriminierungsrecht wurden insgesamt 28 typische Musterfälle dokumentiert. Bei den verhältnismässig wenig gemeldeten Fällen ging es zumeist darum, dass keine angemessenen Vorkehrungen getroffen worden waren, um Arbeitnehmern mit einer Behinderung den Zugang zur Arbeit zu ermöglichen.
Um geschehenes Unrecht wiedergutzumachen, verpflichteten die Gerichte in derartigen Fällen zumeist die Arbeitgeberinnen, zu angemessenen Vorkehrungen (z.B. durch Reduzierung der Arbeitszeit, durch Einsatz des betroffenen Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz oder durch Gewährung des Zugangs zu Parkplätzen, durch angemessene Bewerbungsgespräche oder durch Einstellungstests).
(Quelle: Thien Uyen Do, 2010: eine Bestandsaufnahme von 10 Jahren Antidiskriminierungsrecht, in: Europäische Zeitschrift zum Antidiskriminierungsrecht, Vol. 12, S. 11-23)
Zwei neue Gerichtsurteile im Bereich Bau
In zwei jüngst gefällten Entscheiden hatten das Bundesgericht im Rahmen eines Umbaus einer Kapelle und das Kantonsgericht Waadt betreffend den Umbau eines Museums darüber zu befinden, ob die Interessen von Menschen mit Behinderung auf Zugang zu den Gebäuden einerseits oder die Interessen der Denkmalpflege andererseits Vorrang haben.
In einem Urteil vom 10. Juni 2011 zum Umbau einer Kapelle im Kanton Jura hatte das Bundesgericht verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen: den Zugang für Menschen mit Behinderung, den Denkmalschutz, die Durchführung von Kultushandlungen sowie die Kosten. Weil es sich bei der Kapelle um eine bedeutsame Pilgerstätte handelt, sei eine besondere Gewichtung des Schutzes des Kultus gerechtfertigt, so das Gericht in seiner Begründung.
In seinem Urteil vom 27. April 2011 hielt das Kantonsgericht Waadt fest, dass die Interessen der Menschen mit einer Gehbehinderung am Zugang zur neu gestalteten Empfangszone mittels eines Treppenlifts Vorrang vor den Interessen der Denkmalpflege hätten. Denn Menschen mit Behinderung, so die Begründung des Gerichts, müssten die Empfangshalle als wichtige Begegnungszone im Zentrum des Museums erreichen können.
Publikation zu Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik.
Die Elternselbsthilfeorganisation insieme will mit der Publikation „Auswählen oder annehmen“ zur Diskussion beitragen, was lebenswertes Leben ist und gibt das Wort auch Menschen mit einer Behinderung und ihren Angehörigen.
Die Pränataldiagnostik wie auch die Präimplantationsdiagnostik, deren Legalisierung in der Schweiz eine Frage der Zeit ist, öffnen das Tor zu ungeahnten Möglichkeiten und bringen die Gesellschaft und das Individuum in schwierige Entscheidungssituationen.
Die von insieme Schweiz initiierte Publikation „Auswählen oder annehmen? Pränatal- Präimplantationsdiagnostik – Testverfahren an werdendem Leben“ richtet sich an alle, die sich dafür interessieren, wie sich die genetische Diagnostik auf Menschen mit Behinderung, ihre Familien und die Gesellschaft auswirkt. Das Buch informiert über die technischen Möglichkeiten und Grenzen von Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik, erläutert, in welchen praktischen Situationen diese Untersuchungen zur Anwendung kommen, und führt aus, wie die Beratung werdender Eltern aussehen sollte.
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