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Newsletter Égalité Handicap Januar 2012

Liebe Leserin,
lieber Leser
Der monatliche Newsletter von Égalité Handicap enthält aktuelle Informationen zur Tätigkeit der Fachstelle und zu Entwicklungen im Behindertengleichstellungsrecht.
UNO Behindertenrechtskonvention: Umfangreiche Dokumentation auf der Website von Égalité Handicap
Die Fachstelle Égalité Handicap stellt auf ihrer Website ausführliche Informationen zur UNO Behindertenrechtskonvention zur Verfügung.
Die UNO Behindertenrechtskonvention konkretisiert die allgemeinen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf Menschen mit Behinderung. Sie stellt somit ein wichtiges Instrument dar, um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.
Im Jahr 2011 hat in der Schweiz die Vernehmlassung zur Ratifikation der Konvention statt gefunden; konkrete Ergebnisse sind noch nicht bekannt.
Die grosse Bedeutung der Konvention möchte auch die Fachstelle Égalité Handicap unterstreichen und hat daher auf ihrer Website die neue Rubrik "Die UNO Behindertenrechtskonvention" geschaffen. Damit will die Fachstelle Égalité Handicap dazu beigtragen, das Wissen um die Konvention, ihre Verpflichtungen und ihren Status in der Schweiz breiter zugänglich zu machen. In unterschiedlichen Rubriken werden die rechtlichen Grundlagen und Überwachungsmechanismen erklärt und Literatur zur Konvention sowie Links zur Verfügung gestellt.
Zur Rubrik "Die UNO Behindertenrechtskonvention"
EasyJet: Praxis gegenüber Rollstuhlfahrer verurteilt
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verurteilt die Praxis von easyJet Switzerland AG, Personen im Rollstuhl nur dann zu befördern, wenn sie begleitet werden. Diese verletzt das Behindertengleichstellungsgesetz. Am 22. Dezember 2011 hielt das BAZL in einem klaren Grundsatzentscheid – welcher sogar über die Grenzen der Schweiz hinaus Wirkung entfalten könnte – fest, die pauschale Praxis von easyJet im Hinblick auf Rollstuhlfahrer verletzte das BehiG. Zwar stelle die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches unter Umständen rechtfertigen kann, dass jemand nur mit Begleitperson befördert wird. Systematisch bei jedem Rollstuhlfahrer eine Begleitung zu verlangen, sei jedoch unverhältnismässig. Es sei vielmehr Pflicht der Luftverkehrsunternehmungen, von Fall zu Fall zu prüfen, inwiefern die Verkehrssicherheit eine Begleitpflicht zu rechtfertigen vermöge.
Medienmitteilung
Easyjet: Verurteilung auch in Frankreich
Easyjet wurde in Frankreich vom Tribunal de Grande Instance zu einer Busse sowie zu Schadenersatzzahlungen verurteilt, weil die Fluggesellschaft drei Rollstuhlfahren den Zugang zum Flugzeug ohne Begleitperson verweigert hatte.
Mit Datum vom 13. Januar 2012 hat das Tribunal de Grande Instance von Bobigny geurteilt, dass Easyjet ihre Dienstleistung unter diskriminierenden Umständen erbracht hat, indem sie drei Rollstuhlfahrern den Zugang zum Flugzeug verweigerte unter dem Vorwand, diese seien nicht begleitet. Das Gericht verurteilt Easyjet zu einer Busse von 70'000 Euro sowie zu Entschädigungszahlungen von 2'000 Euro pro Person. Weiter wird Easyjet dazu verurteilt, den Gerichtsentscheid in der Zeitung "le Monde" zu veröffentlichen.
Webseite des défenseur des droits de l'homme
SBB gewährt Begleiterkarte für im grenznahen Ausland wohnhafte Personen
Nach einer Intervention der Fachstelle Égalité Handicap in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Blindenbund ist die SBB endlich bereit, Personen aus dem nahen Ausland auf individuelle Anfrage eine Begleiterkarte auszustellen. Mit Schreiben vom November 2011 verlangten Égalité Handicap in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Blindenbund von der SBB, im nahen Ausland wohnhafte Personen mit Behinderung die gleichberechtigte Reise in die Schweiz zu ermöglichen. Im Antwortschreiben der Leiterin Personenverkehr, Jeannine Pilloud, teilte die SBB mit, dass sie in Einzelfällen - konkret in Jestetten - bereits Kulanz gewähren: "und ich kann Ihnen gerne versichern, dass wir bereit sind, in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine Begleiterkarte auszustellen", so Jeannine Pilloud.
Antwortschreiben der SBB
Schreiben von Égalité Handicap
Das Schreiben der SBB ist erfreulich und etwas irritierend zugleich. So besteht neu die Möglichkeit, dass Personen, die etwa in unmittelbarer Nähe zu Schaffhausen, zum St. Galler Rheintal, zu Basel und Genf im Ausland wohnhaft sind, erfolgreich eine Begleiterkarte beantragen können. Andererseits erwähnt die SBB im Antwortschreiben, dass sie bereits Kulanz gewähren: Das obwohl sie auch nach mehrfacher Intervention des Schweizerischen Blindenbunds 2008-2010 eine Lösung mit Vehemenz verweigerten, und auch der Antrag einer Einzelperson im 2011 keine Chance auf "Kulanz" hatte.
SBB arbeitet an grundsätzlicher Lösung
Personen, die im grenznahen Ausland wohnhaft sind, können ab sofort einen Antrag an das SBB Contact Center richten, Handicap/Tariffragen, Postfach 176, 3900 Brig. Zudem arbeitet die SBB gemeinsam mit der internationalen Eisenbahnvereinigung an einer länderübergreifenden Begleiterkarte, um das Problem grundsätzlich in den Griff zu kriegen.
Eine länderübergreifende Lösung darf jedoch nicht dazu führen, dass an die Begleiterkarte höhere Anforderungen gestellt werden als bis anhin. Égalité Handicap wird gemeinsam mit dem Schweizerischen Blindenbund die weiteren Schritte sorgfältig beobachten.a
Bund verzichtet definitiv auf Sparmassnahmen im ÖV
Mit der einstimmigen ständerätlichen Annahme der Motion "Verzicht auf unsinnige Sparmassnahmen gegen Behinderte und Betagte" spricht sich das Parlament definitiv gegen eine Verlängerung der Frist zur behindertengerechten Anpassung des öffentlichen Verkehrs aus.Mit der von Nationalrätin Margret Kiener Nellen eingereichten Motion wird der Bundesrat beauftragt, "die Frist zur Anpassung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs an die Bedürfnisse von behinderten Personen laut den Artikeln 22 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzuhalten".
Motion (11.3442)
"Der Bundesrat wird beauftragt, auf jegliches Hinausschieben der Frist zur Erfüllung des Auftrags des barrierefreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr zu verzichten", so der Wortlaut der Motion.
Wachsames Auge gegen Abbauvorlagen
Der unter der Federführung von AGILE geforderte Krafteinsatz der Behindertenorganisationen gegen einen Abbau - und nicht etwa für eine Ausbauvorlage! - zeigt, dass der Kampf um die Gleichstellung noch lange nicht gewonnen ist. Vielmehr braucht es weiterhin ein wachsames Auge auf potentielle Rückschritt-Tendenzen im Schutz vor Diskriminierung.
Immer wieder zeigt sich, dass insbesondere das finanzielle Argument gewichtig sein kann, um Menschen mit Behinderung ihre Grund- und Menschenrechte auf Nichtdiskriminierung und Selbstbestimmung zu verwehren. Dieses Mal hat das Parlament bewiesen, dass es sich gegen strukturell diskriminierende Sparmassnahmen wehren möchte.
Bundesgericht nimmt Kantone in die Pflicht
In einem interessanten Urteil vom 21. November verweist das Bundesgericht auf die verfassungs- und völkerrechtliche Pflicht des Kantons Zug, Massnahmen gegen Frauendiskriminierung zu ergreifen. Der Entscheid ist nach Auffassung von Égalité Handicap auch für die Behindertengleichstellung massgeblich.Das jüngste Urteils des Bundesgerichts rügt den Kanton Zug wegen der ersatzlosen Abschaffung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann. Laut Gericht führte dies zu einer verfassungsrechtlich problematischen Situation. So sei der Kanton mit Verweis auf den Gleichstellungsauftrag in Artikel 8 Absatz 3 BV verpflichtet, Ersatzmassnahmen zur verfassungsmässig geforderten Gleichstellung von Mann und Frau zu ergreifen.
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011
Pflichten der Kantone
Gemäss Urteil schreibt der Gleichstellungsauftrag von Artikel 8 Absatz 3 BV Bund und Kantonen vor, dass sie etwas gegen die Frauendiskriminierung machen müssen. Was genau, bleibt ihnen überlassen. So ist etwa die Schaffung eines Gleichstellungsbüros oder einer entsprechenden Kommission ein verbreitetes und zweckmässiges Mittel. Indessen kann dem Gleichstellungsauftrag laut Bundesgericht auch mit anderen Massnahmen nachgekommen werden.
Denkbar sei z.B., dass jede Direktion in der Verwaltung selbst für Gleichstellung sorge, etwa durch den Erlass entsprechender Richtlinien, die Anstellung von Gleichstellungsbeauftragten oder gezielter Kaderschulungen. Dass sich im Kanton Zug verschiedene Institutionen wie die Opferhilfe oder die Fachstelle Migration auch der Gleichstellung der Geschlechter widmen, genügt nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht.
Ausstrahlung auf die Behindertengleichstellung
Das Urteil hat nach Auffassung von Égalité Handicap auch Bedeutung für Massnahmen gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. So umfasst Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung einen ähnlichen Schutzauftrag. Konkret sind die Kantone verpflichtet, wirksame gesetzliche und administrative Massnahmen zum Abbau von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung zu ergreifen.
In diesem Sinne forderten der Gleichstellungsrat, die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe DOK und die Fachstelle Égalité Handicap in ihrem Bericht "5 Jahre BehiG" von 2009 die Schaffung von kantonalen Fachstellen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, die verstärkte Sensibilisierung der Verwaltung und konkrete Richtlinien zur verbesserten Umsetzung des Behindertengleichstellungsauftrages.
Zu den Forderungen
Publikation zum "Behinderungsbegriff"
Die deutsche Monitoring-Stelle zur Überwachung der UNO-Behindertenrechtskonvention erklärt in einer neuen Publikation den "Behinderungsbegriff" der UNO Behindertenrechtskonvention.
"Lange Zeit wurde Behinderung als Problem des bzw. der Einzelnen betrachtet", so die Monitoring-Stelle in der Medienmitteilung zu einer aktuellen Publikation. Die UN-Behindertenrechtskonvention etabliere einen veränderten Blick auf Behinderung: Nicht die Menschen mit Beeinträchtigungen sind behindert, sie werden - durch Barrieren in der Umwelt - behindert".
Die neue Publikation "Behinderugn: Neues Verständnis nach Behindertenrechtskonvention" erläutert diesen neuen Behinderungsbegriff und setzt ihn in Beziehung zur Definition von Behinderung im deutschen Sozialrecht und in der internationalen Behinderungsklassifikation der Weltgesundheitsorganisation.
Publikation "Position Nr. 4"
Publikation in leichter Sprache
Behinderungsbegriff im schweizerischen Recht
Zwar ist für die Schweiz die UNO-Behindertenrechtskonvention noch nicht gültig: die Ratifizierung wird im Jahr 2012 angestrebt. Doch gilt auch nach geltendem schweizerischen Behindertengleichstellungsrecht, dass Behinderungen massgeblich durch die soziale Umwelt bewirkt werden und nicht nur in der Person selbst verortet sind.
Art. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes
Nach Behindertengleichstellungsgesetz "bedeutet Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben".
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