EU: geplante Überarbeitung der Antidiskriminierungsrichtlinien im Bereich Miete
EU: geplante Überarbeitung der Antidiskriminierungsrichtlinien im Bereich Miete
16.02.2010 13:02 von Gabriela Blatter
Die Europäische Kommission plant verschärfte Auflagen für Vermieter. Anders als bisher vorgesehen, soll nicht nur der Staat in seinen Gebäuden den barrierefreien Zugang sicherstellen, sondern auch private Vermieter. Als Diskriminierung von Personen mit Behinderung soll künftig gelten, wenn ihnen im Einzelfall eine "angemessene Räumlichkeit" verweigert wird. Unter "angemessen" seien notwendige und geeignete Veränderungen zu verstehen, die behinderten Personen den gleichen Zugang ermöglichten wie nicht behinderten, heißt es in der Richtlinie. In der Begründung wird ausgeführt, dass individuelle Maßnahmen eine große Rolle spielten, um volle Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Bei strenger Auslegung der Richtlinie würde dies bedeuten, dass Millionen Wohnungen in Europa behindertengerecht umgebaut werden müssen, noch bevor überhaupt konkrete Anfragen von behinderten Interessenten kommen. Diese Umbaupflicht könnte viele Milliarden Euro Kosten verursachen. Die Verpflichtung des Vermieters soll allerdings dort eine Grenze finden, wo dies für ihn eine unzumutbare Belastung bedeutete.
Nationale und EU-übergreifende Vermieterverbände pflichten zwar grundsätzlich der Kommission bei, dass auch Personen mit Behinderung angemessener Zugang garantiert werden müsse, äussern gegenüber dem Vorschlag jedoch bereits jetzt ihre Bedenken, da es ihrer Ansicht nach zu unzumutbaren Belastungen insbesondere für private Vermieter kommen würde, die diese nicht finanzieren könnten. Sie verlangen, dass Privatpersonen vom Anwendungsbereich ganz ausgenommen werden und andere Lösungen gesucht werden müssten.
In der Schweiz sieht das BehiG keine vergleichbare Regelung vor. Bis jetzt bezahlt die IV zum Teil einen Teil der Umbaukosten an Wohnungen und Gebäuden, es besteht jedoch keine generelle Pflicht, soche Umbauten präventiv vorzunehmen. Nur in ganz bestimmten Fällen (insb. bei Renovation und Neubau, ab bestimmter Grösse etc.) sind gewisse Anforderungen an die Zugänglichkeit von Wohngebäuden gestellt, jedoch nicht im Innern der Wohnungen.

