EU: Bericht über die Gesetzgebung zur Nichtdiskriminierung wegen Behinderung
EU: Bericht über die Gesetzgebung zur Nichtdiskriminierung wegen Behinderung
02.02.2010 14:02 von Gabriela Blatter
Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam (in Kraft seit 1999) verleiht der Europäischen Gemeinschaft spezifische Vollmachten bei der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Auf dieser Grundlage hat die Europäische Gemeinschaft zwei Gesetze (oder - entsprechend der Terminologie der EG - Richtlinien) verabschiedet, um Diskriminierungen auf Grund von Rasse und ethnischer Herkunft (= Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse) und auf Grund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (= Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung) zu verhindern. Die beiden Richtlinien definieren eine Anzahl von Prinzipien, die für jede Person in der EU ein Mindestmass an gesetzlichem Schutz gegen Diskriminierung gewährleisten.
Obwohl diese Rechtsvorschriften als Grundvoraussetzung der Diskriminierung Einhalt gebieten, können sie keine diskriminierungsfreie Gesellschaft garantieren. Menschen, die mit tief verwurzelten Benachteiligungen aufgrund ihrer persönlichen Merkmale zu kämpfen haben, können weder auf allen Ebenen am gesellschaftlichen Leben teilhaben noch sich voll einsetzen.
Die Kommission hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, das Wissen über Diskriminierung auszubauen und hat aus diesem Grund untenstehenden Bericht veröffentlicht. Er zeigt vor allem die Problematik im Bereich des Erwerbslebens auf, ein Bereich der im Behindertengleichstellungsgesetz der Schweiz, dem BehiG, nicht oder beinahe nicht geregelt ist.
Der Bericht ist nur auf Englisch verfügbar.

