Deutschland: Beitrag über Sonderschule und integrative Beschulung in Zusammenhang mit der UNO-Behindertenkonvention
Deutschland: Beitrag über Sonderschule und integrative Beschulung in Zusammenhang mit der UNO-Behindertenkonvention
03.03.2010 11:03 von Gabriela Blatter
In Deutschland hat nach Angaben der Bertelsmann-Stiftung derzeit nahezu eine halbe Million Schüler einen diagnostizierten, sonderpädagogischen Förderbedarf. Davon besuchen etwa 400.000 Schüler spezielle, eigens auf ihren Förderbedarf zugeschnittene Förderschulen. Weitere 85.000 Schüler lernen mit Gleichaltrigen an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht. Nach ihrer Schulzeit erhalten sie kein qualifiziertes Zertifikat, sondern nur eine Art Teilnahmebestätigung. Wer nach der Förderschule keinen Abschluss an einer weiterführenden Schule erwirbt, gilt als Schulabbrecher. Acht von zehn Förderschüler gehen als Abbrecher in die Statistik ein.
Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten der Uno-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die seit 1. Januar 2009 rechtskräftig ist. Artikel 24 fordert für behinderte Menschen "ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen". Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Behinderten den "Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen" zu ermöglichen. Obwohl die UNO Behindertenkonvention ein völkerrechtlicher Vertrag ist und grundsätzlich nur den den Staat bindet, kommt er zum Schluss, dass "betroffene Schüler und Eltern können sich auf das Grundgesetz stützen mit seinem Diskriminierungsverbot und dem Erziehungsrecht der Eltern. Das Grundgesetz ist völkerrechtsfreundlich auszulegen, selbstverständlich auch von den Bundesländern. Und bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, wie denjenigen aus der Behindertenrechtskonvention, gibt es mittlerweile eine Staatenpraxis, dass sie zumindest in ihrem Kernbereich des Diskriminierungsschutzes vor nationalen Gerichten direkt geltend gemacht werden können".
Gestützt darauf leitet Prof. Riedel -im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Staates und gewisser Einschränkungen gestützt auf die Schwere oder Art der Behinderung - u.a. das Recht der Kinder mit Behinderung ab, in eine Regelschule gehen zu können. Der Anspruch zielt nicht nur auf den Zugang zur Schule, sondern geht weiter. Der Staat muss angemessene Vorkehrungen treffen, damit ein Kind an der Schule auch lernen kann, resp. Unterstützung hat. Dieser Anspruch kann seiner Meinung nach auch vor einem Gericht eingefordert werden.
Link zum Artikel (Quelle. Spiegel Online)
Auch in der Schweiz geht ein Grossteil der Kinder mit Behinderung nach wie vor in die Sonderschule, nur ein Teil wird integrativ in der Regelschule beschult. Je nach Kanton sind die Unterschiede jedoch sehr gross und zurzeit erarbeiten diese ihre "Sonderschulkonzepte", die gestützt auf den neu geltenden Finanzausgleich (früher kam die IV für die Kosten auf) regeln sollen, wie in Zukunft diese Problematik gehandhabt werden soll. Das sog. Sonderschulkonkordat und gewisse kantonale Schulgesetze sehen das Primat der Integration ebenfalls vor, jedoch nur, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Die Schweiz hat die UNO Behindertenkonvention noch nicht unterzeichnet und ist zurzeit erst daran, Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen.
Mehr zur rechtlichen Situation in der Schweiz finden Sie hier: Lage in der Schweiz

