Beschwerde und Klage gegen easyjet eingereicht

Beschwerde und Klage gegen easyjet eingereicht

07.09.2010 15:09 von Iris Glockengiesser

Im Herbst 2009 musste ein Genfer Rollstuhlfahrer aus beruflichen Gründen von Genf nach Berlin fliegen. Mit seinem im Voraus per Internet gekauften Ticket begab er sich zum Check-in der Fluggesellschaft easyJet. Dort wurde ihm der Zutritt zum Flugzeug verweigert mit dem Argument, als Rollstuhlfahrer brauche er aus Sicherheitsgründen eine Begleitperson. Er sah sich gezwungen, unter den übrigen Passagieren eine Person zu finden, die sich als Begleitperson zur Verfügung stellte. EasyJet prüfte nicht, ob diese Person überhaupt in der Lage gewesen wäre in einem Notfall behilflich zu sein. Die Fluggesellschaft beeindruckte auch nicht, dass der Genfer sportlich ist, als Rollstuhlfahrer mehrere Marathons absolviert hat und sich auch ohne Rollstuhl problemlos einige Meter selbstständig fortbewegen kann. Die gleiche Situation ergab sich beim Rückflug von Berlin nach Genf.

 

Ein paar Tage nach diesem Ereignis kontaktierte der Genfer easyJet und bat um Stellungnahme. Kurz darauf wandte er sich an die Fachstelle Égalité Handicap. Diese verfasste eine rechtliche Analyse der Situation und bat easyJet ebenfalls um Stellungnahme. Da easyjet auf keines der Schreiben der Fachstelle reagierte, wurde nun Beschwerde beim BAZL und gleichzeitig eine Zivilklage eingereicht.

 

Integration Handicap und der Betroffene berufen sich auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG). Dieses findet insbesondere Anwendung auf grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen konzessionierter Unternehmen wie etwa der Fluggesellschaft easyJet.

 

Das BehiG sieht vor, dass die Transportdienstleistung für Menschen mit Behinderung ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein muss. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist es im Einzelfall möglich, dass der Sicherheitsaspekt die Begleitung einer behinderten Person erforderlich macht. Die Begleitpflicht ist aber nur insoweit mit dem Behindertengleichstellungsrecht vereinbar, als dass der Einzelfall eingehend geprüft worden ist und keine anderen Möglichkeiten vorhanden sind, welche die Sicherheit gewährleisten (z.B. behinderte Person in der Nähe eines Ausgangs platzieren).

 

Die Fachstelle und der Rat Égalité Handicap verurteilen die Praxis von easyJet aufs Schärfste. Sie hoffen, dass die Benachteiligung durch die Entscheide der angerufenen Instanzen im vorliegenden Fall anerkannt wird und die Praxis für zukünftige Flugreisende im Rollstuhl korrigiert wird.

 

Bericht in der Tagesschau am Mittag, 7.9.2010

 

Bericht in der Sendung "Kassensturz" vom 7.9.2010

 

Medienmitteilung von Fachstelle und Gleichstellungsrat Égalité Handicap

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