Fälle aus der Praxis zum Thema Steuern
Bei Personen, die sich in Heimen aufhalten, haben diverse
Steuerbehörden Abzüge nicht zugelassen. Dies erfolgte mit der
Begründung, dass die Steuerpflichtigen in eine zu tiefe Pflegekategorie
eingestuft seien bzw. zu wenig Pflege am Tag benötigten, um
behinderungsbedingte Kosten geltend machen zu können.
Diese
Argumentation erscheint problematisch. Sie führt je nach konkreter
Situation zu einer Benachteiligung einer Person mit Behinderung, die
nicht gerechtfertigt und damit rechtlich unzulässig ist. Sie stellt
auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
unterschiedlichen Schweregrade von Behinderungen dar. Der Abzug sollte
demnach, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot und das
Behindertengleichstellungsrecht allen Personen mit einer Behinderung
gewährt werden, unabhängig von einer Mindestpflegestufe.
Die
folgenden drei Informationen geben Antwort auf jene drei Fragen, welche
von Betroffenen in letzter Zeit sehr oft an Égalité Handicap gestellt
wurden:
- Die Steuerabzüge gelten sowohl für die Kantons- als auch für die Bundessteuern.
- Die Abzugsmöglichkeit gilt für alle Menschen mit Behinderungen im Sinne des BehiG. Sie darf nicht von einer IV Rente oder einer Hilflosenentschädigung abhängig gemacht werden.
- Die Steuerabzüge (insbesondere auch die Pauschalen bei Hilflosenentschädigung) können auch dann geltend gemacht werden, wenn die kantonalen Steuerunterlagen keine entsprechenden Hinweise beinhalten.

