Fälle aus der Praxis zum Thema Steuern

In letzter Zeit wurde die Fachstelle Égalité Handicap vermehrt um Auskunft gebeten betreffend behinderungsbedingter Abzüge bei den Steuern.

Bei Personen, die sich in Heimen aufhalten, haben diverse Steuerbehörden Abzüge nicht zugelassen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die Steuerpflichtigen in eine zu tiefe Pflegekategorie eingestuft seien bzw. zu wenig Pflege am Tag benötigten, um behinderungsbedingte Kosten geltend machen zu können.

Diese Argumentation erscheint problematisch. Sie führt je nach konkreter Situation zu einer Benachteiligung einer Person mit Behinderung, die nicht gerechtfertigt und damit rechtlich unzulässig ist. Sie stellt auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Schweregrade von Behinderungen dar. Der Abzug sollte demnach, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot und das Behindertengleichstellungsrecht allen Personen mit einer Behinderung gewährt werden, unabhängig von einer Mindestpflegestufe.

Die folgenden drei Informationen geben Antwort auf jene drei Fragen, welche von Betroffenen  in letzter Zeit sehr oft an Égalité Handicap gestellt wurden:

 

  • Die Steuerabzüge gelten sowohl für die Kantons- als auch für die Bundessteuern.
  • Die Abzugsmöglichkeit gilt für alle Menschen mit Behinderungen im Sinne des BehiG. Sie darf nicht von einer IV Rente oder einer Hilflosenentschädigung abhängig gemacht werden.
  • Die Steuerabzüge (insbesondere auch die Pauschalen bei Hilflosenentschädigung) können auch dann geltend gemacht werden, wenn die kantonalen Steuerunterlagen keine entsprechenden Hinweise beinhalten.
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