Rechtsgrundlagen zum Thema Dienstleistungen
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erfordert griffige Gesetzesvorschriften und deren wirksame und konsequente Umsetzung. Die aktuellen Rahmenbedingungen sind im Bereich der staatlichen Dienstleistungen gut, im Bereich der privaten Dienstleistungsanbieter jedoch noch ungenügend.
Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist der Schutz je nach AnbieterIn der Dienstleistung (Private / Behörden) anders geregelt. Sowohl das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung als auch das Behindertengleichstellungsgesetz sehen Massnahmen bei Benachteiligungen oder Disrkiminierungen vor.
Diskriminierungsschutzrecht
Private Dienstleistungsanbieter
sind nicht gezwungen, ihr Angebot den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung anzupassen. Sie müssen bspw. ihre Speisekarte nicht in Braille drucken oder ihre Internetseite barrierefrei zugänglich machen.
Bei privaten Dienstleistungen besteht der gesetzliche Schutz nicht gegen Benachteiligungen sondern nur gegen Diskriminierungen. Eine solche liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderung besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandelt werden und sie dadurch in ihrer Würde verletzt sind.
Im Diskriminierungsfall kann die betroffene Person beim Gericht eine maximale Entschädigung von Fr. 5'000 verlangen. Das Unterlassen oder Beenden des störenden Verhaltens kann nicht eingeklagt werden. Behindertenorganisationen können lediglich eine Feststellung einer Diskriminierung verlangen.
Bei staatlichen Dienstleistungen
haben der Bund, die Kantone und die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Pflicht, ihre Dienstleistungen für die Öffentlichkeit in einer benachteiligungsfreien Weise anzubieten, sprich dass sie von Menschen mit Behinderung gleich genutzt werden können wie von nichtbehinderten Menschen.
Falls die Behörden die erforderlichen Anpassungen nicht vornehmen, kann die betroffene Person die Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen.
Gesetzesartikel
Art. 3 Bst. e BehiG (Geltungsbereich)
Art. 6 BehiG (Diskriminierungsverbot bei Dienstleistungen Privater)
Art. 8 BehiG (Rechtsanspruch des Einzelnen)
Art. 9 BehiG (Rechtsansprüche der Behindertenorganisationen)
Art. 11, 12 Abs. 3 BehiG (Verhältnismässigkeit)

