Chronologie News zum Thema Dienstleistungen

Égalité Handicap dokumentiert regelmässig Entwicklungen rund um gleichstellungsrechtliche Fragestellungen aus dem In- und Ausland sowie auf internationaler Ebene.

An dieser Stelle werden zusätzlich  Informationen chronologisch aufgelistet, die den Bereich der Dienstleistungen betreffen. Dies erlaubt Ihnen eine "historische" Übersicht zu den wichtigen Schritten in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderung seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. Januar 2004.

16. Februar 2010
EU: geplante Änderungen der Antidiskriminierungsrichtlinien im Bereich Miete

 

Die Europäische Kommission plant verschärfte Auflagen für Vermieter. Anders als bisher vorgesehen, soll nicht nur der Staat in seinen Gebäuden den barrierefreien Zugang sicherstellen, sondern auch private Vermieter. Als Diskriminierung von Personen mit Behinderung soll künftig gelten, wenn ihnen im Einzelfall eine "angemessene Räumlichkeit" verweigert wird. Unter "angemessen" seien notwendige und geeignete Veränderungen zu verstehen, die behinderten Personen den gleichen Zugang ermöglichten wie nicht behinderten, heißt es in der Richtlinie. In der Begründung wird ausgeführt, dass individuelle Maßnahmen eine große Rolle spielten, um volle Gleichbehandlung zu gewährleisten.

 

Bei strenger Auslegung der Richtlinie würde dies bedeuten, dass Millionen Wohnungen in Europa behindertengerecht umgebaut werden müssen, noch bevor überhaupt konkrete Anfragen von behinderten Interessenten kommen. Diese Umbaupflicht könnte viele Milliarden Euro Kosten verursachen. Die Verpflichtung des Vermieters soll allerdings dort eine Grenze finden, wo dies für ihn eine unzumutbare Belastung bedeutete.

 

Nationale und EU-übergreifende Vermieterverbände pflichten zwar grundsätzlich der Kommission bei, dass auch Personen mit Behinderung angemessener Zugang garantiert werden müsse, äussern gegenüber dem Vorschlag jedoch bereits jetzt ihre Bedenken, da es ihrer Ansicht nach zu unzumutbaren Belastungen insbesondere für private Vermieter kommen würde, die diese nicht finanzieren könnten. Sie verlangen, dass Privatpersonen vom Anwendungsbereich ganz ausgenommen werden und andere Lösungen gesucht werden müssten.

 

In der Schweiz sieht das BehiG keine vergleichbare Regelung vor. Bis jetzt bezahlt die IV zum Teil einen Teil der Umbaukosten an Wohnungen und Gebäuden, es besteht jedoch keine generelle Pflicht, soche Umbauten präventiv vorzunehmen. Nur in ganz bestimmten Fällen (insb. bei Renovation und Neubau, ab bestimmter Grösse etc.) sind gewisse Anforderungne an die Zugänglichkeit von Wohngebäuden gestellt, jedoch nicht im Innern der Wohnungen.

09. Februar 2010

USA: Zugänglichkeit neuer Lehrmittel an den Universitäten gefordert

An verschiedenen amerikanischen Universitäten wurden Pilotprojekte zur Verwendung eines e-books in Lehrveranstaltungen gestartet. Dabei haben sich Probleme in der Zugänglichkeit dieses Geräts für Studierende mit Sehbehinderung und blinde Studierende gezeigt.

Amerikanische Behindertenorganisationen sahen in der Verwendung dieser Geräte eine Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung beim Zugang zum Bildungsangebot der Universitäten.

Die Bedienung der Geräte sei für Menschen mit Sehbehinderung nicht möglich. Sie klagten deshalb auf Verletzung des ADA (amerikanisches Behindertengleichstellungsgesetz). In verschiedenen Schlichtungsverfahren kam es zuschliesslich zu Vereinbarungen zwischen den Universitäten und den klagenden Behindertenorganisationen bzw. dem US-Justizdepartement (dieses ist für die Einhaltung des ADA zuständig). Dabei einigten sich die Parteien darauf, künftig nur noch Geräte zu verwenden, die den Anforderungen des Gesetzes an die Zugänglichkeit genügen.

Beispiele:
Arizona State University
Western Reserve University
Reed College
Pace University

Homepage des US-Justizdepartements zum ADA

Sollte die Verwendung dieser Geräte in den nächsten Jahren auch an europäischen Universitäten getestet werden, so muss auch hier gefordert werden, dass nur zugängliche Geräte benutzt werden, um eine Benachteiligung von Studierenden mit einer Sehbehinderung und blinden Studierenden von Beginn an zu verhindern.

5. Februar 2010
E-Pässe: Bundesamt für Polizei muss Zugänglichkeit sicherstellen

 

Ab dem 1. März 2010 können bei den zuständigen kantonalen Passbüros die für die E-Pässe notwendigen biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) erfasst werden. Offen ist, ob die Passbüros auf Anträge von Menschen mit Behinderung genügend vorbereitet sind. Bereits zeichnen sich erste Schwierigkeiten ab. Einerseits sind die immobilen Registrationskabinen für Menschen im elektronischen Rollstuhl nur schwer zugänglich. Auch Menschen mit motorischen oder anderen Körperbehinderungen könnten bei der Registration auf Schwierigkeiten treffen.

 

Andererseits ist unklar, ob bei Menschen, die wegen ihrer Behinderung nicht persönlich beim Passbüro erscheinen können, die bometrischen Daten ebenfalls ohne Schwierigkeiten erfasst werden. Dies setzt voraus, dass die Passbüros über mobile Stationen verfügen. Irritierten ist zudem, dass auf der vom Bundesamt für Polizei eingerichteten Internetseite www.schweizerpass.ch die persönliche Vorsprache bei den Passbüros gefordert wird.

 

Informationen zum E-Pass (Bundesamt für Polizei)

 

Aus diesen Gründen hat die Fachstelle Égalité Handicap - in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB, der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen und dem Gleichstellungsrat - vom Bundesamt für Polizei gefordert, verbindliche Richtlinien für die Passbüros zu erlassen. Ein entsprechender Vorschlag wurde dem Bund am 5. Februar 2010 übermittelt.

 

Richtlinien-Vorschlag

4. Februar 2010

Die Schweiz aktualisiert ihre Richtlinien für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten


Die Stiftung "Zugang für alle" berichtet, dass der Informatikrat des Bundes am 26. Januar 2010 einstimmig die Änderungen des Standards P028 Version 2.0 angenommen hat.


Durch diese Änderung müssen bestehende Webseiten des Bundes bis zum 31.12.2010 den Bedingungen der Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG 2.0) entsprechen und mindestens die Konformitätsstufe AA erreichen. Neue Websites müssen ab sofort diese Richtlinien einhalten. Ab 2011 wird die Bundeskanzlei jährlich überprüfen, ob die Standards eingehalten werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollen im Internet veröffentlicht werden. (Quelle: Zugang für alle)

Dies stellt eine erfreuliche Weiterentwicklung im Bereich der Zugänglichkeit von Internetseiten für Menschen mit Behinderung dar. Damit kann die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme staatlicher Dienstleistungen wieder um ein Stück verringert werden. Es bleibt zu hoffen, dass auch Kantone, Gemeinden, Städte und weitere staatliche Einrichtungen diesem Beispiel folgen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung "Zugang für alle".

28. Januar 2010

Verbesserten Zugänglichkeit von Doodle für Blinde und Menschen mit Sehbehinderung


Der Online Terminfinder Doodle ist nach einem Input von AGILE und in  Zusammenarbeit mit der Fachstelle Égalité Handicap an die Bedürfnisse von Blinden und Sehbehinderten angepasst worden.


Unter www.doodle.com organisieren Menschen in aller Welt Termine. Mit der verbesserten Zugänglichkeit von Doodle können Menschen mit Sehbehinderung und Blinde tatsächlich einfacher an Sitzungen und anderen Anlässen teilnehmen. Dies ist ein konkreter Akt für eine bessere gesellschaftliche Integration und stärkt die Gleichstellung.

21. Januar 2010
Schweiz macht sich Gedanken zum Militärdienst für Menschen mit Behinderung


In der Schweiz werden Menschen mit Behinderung vielfach für militärdienstuntauglich erklärt. Sind sie leicht behindert, müssen sie zudem, auch wenn sie dienstwillig sind, eine Militärersatzabgabe bezahlen. Gegen diese Regelung hat sich ein junger Diabetiker erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewehrt.

Ein 30-jähriger Mann wurde 1997 wegen seiner Zuckererkrankung für dienstuntauglich befunden. Die Behörden verpflichteten den militär- und ersatzdienstwilligen Zürcher, rund 700 Franken Wehrpflichtersatz pro Jahr zu zahlen. Das Bundesgericht wies seine dagegen eingereichte Beschwerde 2004 ab. Er verwies dabei auf die Bundesgerichtspraxis, wonach nur Personen mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 40% von der Pflicht zur Zahlung des Wehrpflichtersatzes ausgenommen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dem Mann mit Urteil vom April 2009 Recht gegeben. Die RichterInnen haben einstimmig eine Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Diskriminierungsverbotes mit dem Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens festgestellt. Die Schweiz muss ihm den geleisteten Militärersatz inklusiv Zinsen zurück zahlen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (inkl. Kommentar von Humanrights.ch)

Nach Angaben des Eidgenössischen Finanzdepartements ist zur Zeit eine interdepartementale Arbeitsgruppe des Bundes beauftragt, Lösungen zu erarbeiten, wie künftig Menschen mit leichter Behinderung der Militär- bzw. Ersatzdienst ermöglicht werden kann. Die Fachstelle Égalité Handicap begrüsst dieses Vorgehen, ist sie doch der Auffassung, dass auch das Militär bzw. der Ersatzdienst als Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens für Menschen mit Behinderung zugänglich sein muss.

Bis eine definitive, menschenrechtskonforme Lösung da ist, müssen sich die Betroffenen auf der Basis der geltenden Rechtslage zur Wehr setzen. Égalité Handicap unterstützt sie dabei. Wir sind zurzeit daran, ein Merkblatt zur Wehrpflichtersatz zu entwickeln, welches Betroffene über die Rechtslage informiert und Tipps gibt, wie man gegen eine diskriminierende Ersatzabgabepflicht vorgehen kann.

21. Januar 2010
Procap: Diskriminierender Wohnungsmarkt


An ihrer Medienkonferenz vom 19. Januar stellte Procap die Ergebnisse ihrer Analyse des Wohnungsmarktes in der Schweiz vor. Es herrsche eine Wohnungsnot für Menschen im Rollstuhl. Procap fordert Politik, Behörden und Verbände auf, die Weichen für eine Zukunft mit genügend hindernisfreien, nachhaltigen Wohnbauten zu stellen.


In der Schweiz waren im letzten Herbst von 3220 ausgeschriebenen rollstuhlgängigen Mietwohnungen nur 102 Wohnungen günstiger als 1000 Franken pro Monat. Total 402 Wohnungen – oder lediglich 12 Prozent – wurden unter 1500 Franken angeboten. Mindestens 53 Prozent der Wohnungen kosteten gar mehr als 2000 Franken. Zudem waren 9 Prozent der Wohnungen ohne Mietpreisangabe auf dem Markt. Die Erfahrung zeigt, dass diese Wohnungen grösstenteils teurer als 2000 Franken sind.

«Die Wohnungssuche wird dadurch erschwert, dass lediglich ein Drittel des gesamten Wohnungsangebots Mietwohnungen sind», sagt Urs Schnyder von der Procap-Wohnberatung. Und das gilt nicht nur für die Stadtkantone, sondern für die ganze Schweiz. «Bezahlbare rollstuhlgängige Mietwohnungen sind in allen Kantonen Mangelware», so Schnyder weiter.

Mehr Informationen ...

Damit in den nächsten 20 Jahren genügend hindernisfreie Wohnungen im einigermassen preisgünstigen Segment zur Verfügung stehen, fordert Procap griffige kantonale Bauvorschriften für einen anpassbaren Wohnungsbau ab Gebäuden mit vier Wohnungen sowie Unterstützungsprogramme für nachhaltige Wohnungssanierungen mit dem Mindesstandard "rollstuhlgängig".

Strukturelle Diskriminierung als Grundproblem

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist strukturell bedingt. Als strukturelle Diskriminierung werden diejenigen Formen von Diskriminierung bezeichnet, die in der Beschaffenheit der Struktur der Gesamtgesellschaft begründet sind. Beim Wohnungsmarkt zeigt sich das Problem darin, dass bei der Gestaltung des bestehenden Wohnraums die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung bis anhin nicht mitberücksichtigt worden sind, und dadurch auch nicht genügender Wohnraum für Menschen mit spezifischen Behinderungen zur Verfügung steht.

Erst durch griffige rechtliche Verpflichtungen können auch die Strukturen des Wohnungsbaues verändert werden. Gesetzgeberische Vorkehrungen haben vorzusehen, dass bei Neu- und Umbauten von Wohnunungen und Wohngebäuden die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen sind, und dass dort, wo die Finanzierung gesichert ist, der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Anpassungen an Wohnungen zuzulassen, wie dies der ehemalige Nationalrat Luc Recordon (heute Ständerat) in einer parlamentarischen Initiative fordert.

14. Januar 2010
Flughafen Zürich verbessert den Service für Menschen mit Behinderung


Eine seit dem 1. November 2009 auch für die Schweiz in Kraft stehende EG-Flugreisenverordnung verpflichtet nebst den Airlines auch Flughäfen zur zugänglichen Ausgestaltung ihrer Serviceleistungen für Menschen mit Behinderung. Neu können Menschen mit Behinderung auch am Flughafen Zürich Unterstützung bei ihrer Reise einfordern.

Die Massnahmen zur Umsetzung des geltenden schweizerischen Rechts zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Serviceleistungen an Flughäfen sind zu begrüssen. In der Praxis wird sich zeigen, ob künftig Menschen mit Behinderung jederzeit ohne unnötige Einschränkungen am Flughafen einchecken und ins Flugzeug einsteigen können. Die notwendigen Informationen für einen reibungslosen Ablauf finden sich auf dem Internetportal des Flughafens.

 


Das Informationsportal des Flughafens Zürich ist übersichtlich gestaltet. Für Passagiere mit Behinderung stehen Telefonnummern zur Verfügung, wie sie sich an die zuständigen Servicedienste wenden können. Hingegen ist es etwa für Menschen mit einer Hörbehinderung oder für gehörlose Menschen problematisch, eine E-Mail-Adresse zu finden.

Damit eine möglichst reibungslose Flugreise gewährleistet werden kann, sollte möglichst früh Kontakt mit den zuständigen Stellen aufgenommen werden.

31. Juli 2009
Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Vernehmlassung


Die Fachstelle und der Gleichstellungsrat Égalité Handicap haben heute ihre Vernehmlassung zur Revision des VVG beim Finanzdepartement eingereicht und dabei auf gleichstellungsrechtliche Probleme hingewiesen.

 

Vernehmlassungstext:

11. Mai 2009
Telefonberatung und Praxisgebühr: es drohen gravierende Nachteile für Menschen mit Behinderung


Mit grosser Sorge nimmt die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, einen Behandlungsbeitrag der Versicherten für Besuche bei einem Arzt oder einer Ärztin einzuführen. "Die Einführung der Praxisgebühr läuft dem Ziel, psychische Erkrankungen rechtzeitig zu behandeln und auf diese Weise Chronifizierungen von psychischen Störungen zu verhindern, diametral entgegen", hält die Stiftungspräsidentin von Pro Mente Sana, Nationalrätin Pascale Bruderer, fest.

 

Medienmitteilung Pro Mente Sana:

Auch für Gehörlose und hörbehinderte Menschen sind die Sparvorschläge höchst problematisch. Missverständnisse in der Kommunikation sind vorprogrammiert. Eine angemessene Beratung ist kaum möglich. Die KVG Revisionsvorschläge bergen demnach insgesamt die Gefahr, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen und somit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot zu widersprechen.

13. Februar 2009
Gerichtliche Erzwingung eines behindertengerechten Rollstuhls auf KLM-Flug


Ein junger Rollstuhlfahrer, Kay Macquarrie, hat vor dem Amtsgericht Hamburg mittels einstweiliger Verfügung bewirkt, dass auf dem in wenigen Tagen anstehenden Flug Hamburg-Amsterdam ein Bordrollstuhl mitzuführen ist, damit Macquarrie gegebenenfalls die Möglichkeit hat, während des Fluges die Toilette aufzusuchen. Das Gericht stützte seinen Beschluss auf die EG-Flugverordnung NR. 1107/2006 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG.

 

Weitere Informationen (Kobinet)

9. Februar 2009
Kanadische Entscheide zur Diskriminierung von Flugpassagieren mit einer Behinderung


In Kanada wurden die Benachteiligungen, auf die Menschen mit Behinderung bei Flugreisen stossen, in zwei neuen Entscheidungen detailliert untersucht. Das Verkehrsministerium hat entschieden, dass es diskriminierend ist, von einer Person, die nur liegend fliegen kann, den Preis für alle von ihr gebrauchten Sitze zu verlangen. Der Supreme Court hat diesen Entscheid bestätigt.

Der kanadische Menschenrechtsgerichtshof hat von Air Canada eine Entschädigung für eine gehörlose und sehbehinderte Person verlangt, welche ohne nähere Überprüfung ihrer Fähigkeiten, allein zu reisen, gezwungen worden war, eine Begleitung zu organisieren.

 

17. September 2008
EU und Schweiz: Kommission will Zugänglichkeit des Flugtransportes garantieren - Bundesamt für Zivilluftfahrt zieht nach


Die EU Kommission wird im nächsten Dezember mit konkreten Vorschlägen an die Öffentlichkeit gelangen zur Umsetzung der Verordnung 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Der zuständige Kommissar Tajani versicherte, dass die Kommission darauf achten werde, dass die Verordnung von den Fluggesellschaften auch tatsächlich umgesetzt werde.

 

Da der Flugverkehr international ausgerichtet ist, wird auch die Schweiz bald die EU Verordnung ins Schweizer Recht integrieren. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die für die Aufsicht der Umsetzung zuständige Stelle, will deshalb bereits im Oktober ein erstes Treffen mit den Fluggesellschaften, den Flughafenunternehmen sowie den Behindertenorganisationen organisieren. Die Diskussion wird sich insbesondere auf zwei Bereiche konzentrieren, auf die Zugänglichkeit der Serviceleistungen und die Ausbildung des Fluggesellschaften- und Flughafenpersonals. Zusätzlich muss so bald wie möglich die Frage gelöst werden, wie künftig vermieden werden kann, dass "aus Sicherheitsgründen" Flugpassagiere mit Behinderung der Flugtransport verweigert wird.

Bis spätestens Anfang 2010 sollen die Schweizer Fluggesellschaften und Flughäfen für die Behindertengleichstellung fit gemacht werden. Die Fachstelle und der Rat Égalité Handicap werden die Anliegen der Behindertenorganisationen koordinieren und über weitere Entwicklungen informieren.

25. August 2008
Flyer zum Merkblatt Flugtransportverweigerung


Viele Menschen mit Behinderung sehen sich anlässlich von Flugreisen mit Benachteiligungen konfrontiert. So zum Beispiel wenn eine Fluggesellschaft sich weigert, die behinderte Person ohne Begleiter zu transportieren. Égalité Handicap stellte kürzlich ein Merkblatt zur Verfügung, welches den Betroffenen Tipps für solche Situationen anbietet und insbesondere auch über die rechtliche Lage informiert.

 

Neu ist nun auch ein einseitiger Flyer aufgeschaltet:

23. Juli 2008
EU: Verordnung für Flugpassagiere mit Behinderung tritt am Samstag in Kraft


Am nächsten Samstag, 26. Juli 2008, tritt die EG Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität in Kraft. Die Artikel 3 und 4, welche die Flugtransportpflicht behinderter Menschen regeln, sind bereits seit einem Jahr wirksam. Die Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für Flugreisende mit Behinderung und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten.

 

Verordnungstext

 

Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird die Verordnung im Verlaufe des Jahres 2009 auch von der Schweiz nachvollzogen. Dies macht Sinn, denn die grossen Flughäfen Basel-Mulhouse, Genf und Zürich sind international ausgerichtet. Basel-Mulhouse betrifft gar Frankreich als EU Mitgliedsstaat. In Zusammenarbeit mit Égalité Handicap und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt momentan daran zu prüfen, wie die Verordnung in der Schweiz umgesetzt werden soll. Betroffen sind insbesondere die Frage der Ausbildung des Fluggesellschaften und Flughafenpersonals sowie die Schaffung von Serviceleistungen für Menschen mit Behinderung.

 

Bereits jetzt hat Égalité Handicap ein Merkblatt zur Frage der Transportverweigerung erarbeitet.

22. Juli 2008
Zugängliche Bankomaten der Credit Suisse


Die Credit Suisse hat im März 2007 (als Bestandteil ihrer Accessibility-Inititative) begonnen, an häufig frequentierten und dafür geeigneten Standorten Bankomaten mit Audioanschluss (zwecks Diskretion) zu installieren. Im Juli 2008 konnten nun 209 sprechende Bankomaten in allen Regionen der Schweiz in Betrieb genommen werden. Die sprechenden Bankomaten führen sehbehinderte und blinde Benutzerinnen und Benutzer in Deutsch, Italienisch, Französisch oder Englisch mit leicht nachvollziehbaren Hinweisen durch die am Bankomat angebotenen Dienstleistungen. Die Installation dieser Bankomaten wurde in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenvertretern - unter anderem der Schweizerischen Blindenbibliothek, dem Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband sowie dem Schweizerischen Blindenbund - durchgeführt.

 

Pressemeldung

16. Juli 2008
England: Gericht verurteilt Schönheitssalon wegen Dienstleistungsverweigerung


BBC News berichtete am 9. Juli von der Verurteilung des Inhabers eines Schönheitssalons in London zu 4'500 Pfund Schadenersatz wegen Diskriminierung. Zwei junge Frauen im Rollstuhl und ein Mädchen mit Lernbehinderung wollten sich die Nägel lackieren lassen, nachdem Sie sich vorherig erkundigt hatte, ob der Salon rollstuhlgängig ist. Als sie das Geschäft betraten, wurden sie von einer Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie nicht bedient werden könnten. Als die drei Frauen erwiderten, es sei hier rollstuhlgängig, antwortete die Mitarbeiterin: "Das ist mein Geschäft. Hier ist nicht genug Platz für Rollstühle, ausserdem erschrecken sie meine anderen Kunden". Eine andere Angestellte machte angeblich eine wegweisende Handbewegung. Nachdem sich die Frauen per Brief beschwerten, bekamen sie die Antwort, dass sie gerne gegen Voranmeldung bedient würden. Dies obwohl andere Kunden/-innen sich nicht anmelden müssen.

 

Bericht BBC News

Bericht Bizeps Info

Quelle: Bizeps Info


Situation in der Schweiz:
Noch nie musste ein Gericht in der Schweiz einen derartigen Fall beurteilen. Hingegen wäre auch bei uns eine solche Diskriminierung unrechtmässig. Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) ist es Privatunternehmen, die öffentlich Dienstleistungen anbieten, untersagt, Menschen mit Behinderung zu diskriminieren. Eine Diskriminierung im Rahmen einer privaten Dienstleistung ist eine besonders krasse Form unterschiedlicher und benachteiligender Behandlung, nämlich mit dem Ziel oder der Folge, die behinderte Person herabzwürdigen oder auszugrenzen (Artikel 2 Buchstabe d Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV).

Das Diskriminierungsverbot des BehiG soll - dem Londoner Fall entsprechend - segregierendes Verhalten von Dienstleistungsanbietern/-innen vorbeugen, das Menschen mit Behinderung von bestimmten Aktivitäten ausschliessen will aus Angst, dass ihre Präsenz eine bestimmte Ruhe oder die sozialen Gewohnheiten der übrigen Kunde/-innen beeinträchtigen könnte.

25. April 2008
EU: Kommission plant Richtlinie gegen Diskriminierung bei Dienstleistungen


Die EU-Kommission ist zur Zeit in Bearbeitung einer Richtlinie, welche die Staaten verpflichten soll, Menschen für Diskriminierung bei Dienstleistungen zu schützen. Égalité Handicap wird über die Entwicklungen berichten.


Situation in der Schweiz:
Die Rechtslage zum Schutze vor Benachteiligung und Diskriminierung bei staatlichen und privaten Dienstleistungen geht über den EU-Standard hinaus. Gemäss BehiG sind Benachteiligungen im Rahmen von staatlichen Dienstleistungen unzulässig und können über den Beschwerdeweg beseitigt werden, sofern nicht finanzielle oder anderweitige Interessen überwiegen. Private Diensteistungsanbieter/-innen sind etwas weniger strengen Anforderungen unterstellt. Eine Benachteiligung ist erst dann rechtswidrig, wenn sie eine besonders krasse und gegen die Menschenwürde verstossende Formen annimmt, wenn behinderte Menschen nicht erwünscht sind, z.B. einem geistig und körperlich Behinderten der Einlass in ein Restaurant verweigert wird, weil er allenfalls "Gästen unangenehm auffallen könnte".

21. April 2008
Grossbritannien: Leitlinien für Hotels zur Umsetzung des Antidiskriminierungsrechts


Damit der Zugang für Menschen mit Behinderung zu Hotels einfacher wird und zur Förderung des britischen Antidiskriminierungsrechts hat die Britische Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte (Equality and Human Rights Commission) in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren Leitlinien für grosse Hotels und Hotelketten erarbeitet.

 

Mehr zu den PAS 88 Guidiance on accessibility of large hotel premises and hotel chains

11. April 2008
An alle Gemeindeverwaltungen: Tipps für einen besseren Zugang zu Menschen mit Behinderung


Das in Ordner- und CD-Form vorliegende Hilfsmittel "Die hindernisfreie Gemeindeverwaltung" gibt zahlreiche Tipps für Verbesserungen und richtiges Verhalten im Umgang mit behinderten Menschen. Für Mitarbeiter/-innen der Gemeindeverwaltung ein unentbehrliches und spannendes Instrument für einen besseren Zugang zu ihren behinderten Mitmenschen.

 

Gebäude und Dienstleistungen von Gemeindeverwaltungen sind für behinderte Menschen oft nicht oder nur schwer zugänglich.

 

  • Wird beispielsweise für Dokumente eine zu kleine Schrift gewählt oder ist die Website nicht hindernisfrei, ist es für Sehbehinderte nicht oder nur erschwert möglich, Informationen der Gemeinde selbständig zu lesen.
  • Treppen und fehlende Lifte machen Gebäude zur schwer überwindbaren Hürde.
  • Ängste und Unsicherheit im Umgang mit Behinderten führen zu Missverständnissen und Frustrationen auf allen Seiten.

 

Bestellung (Flyer): Federas Beratung AG, Tel. 044 388 71 81, Fax 044 388 71 80, Mail: handbuch@federas.ch

 

Einblicke ins Handbuch:

11. April 2008
EU und Schweiz: Verstärktes Engagement gegen Benachteiligung von behinderten Flugpassagieren


Im Juli dieses Jahres tritt die EG-Verordnung Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität umfassend in Kraft. In diesem Zusammenhang hat der EU-Kommissar für Transport, Jacques Barrot, bekräftigt, dass die Umsetzung der Rechte Behinderter verstärkt angestrebt wird. Auch die Schweiz wird im Verlaufe der nächsten Monate die EU-Verordnung nachvollziehen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird darauf basierend Sensibilisierungsmassnahmen bei den Flug- und Flughafenunternehmen initiieren.

29. Februar 2008
Österreich: Klage wegen Verweigerung einer Reiseversicherung


Ein Student mit einer cerebralen Tetraparese wurde eine Reiserückholversicherung verweigert, dies nachdem er während den letzten 15 Jahren nie eine entsprechende Versicherungsleistung in Anspruch nehmen musste. Da die Gefahr einer Erkrankung während einer Auslandsreise nicht höher ist als bei einem Menschen ohne Behinderung, fühlt er sich diskriminiert. Das Versicherungsunternehmen war nicht zu einer Einigung bereit. Deshalb reichte er eine Klage ein.

Gemäß § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) darf niemand auf Grund seiner Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieser Diskriminierungsschutz gilt gemäß § 2 BGStG unter anderen auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Das bedeutet, dass wenn jemand auf Grund seiner Behinderung eine Leistung nicht gewährt wird, der Dienstleister sich gegenüber der benachteiligten Person schadenersatzpflichtig macht. Ersetzt wir sowohl der materielle Schaden in voller Höhe wie der immaterielle (seelische) Schaden mit einem Mindestbetrag von € 400,-.

Quelle: BIZEPS-Info


Situation in der Schweiz:
Die Rechtslage in der Schweiz ist etwas weniger griffig. Zwar ist auch hier bei Dienstleistungen von Privaten Diskriminierung unzulässig (Art. 6 Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG). Eine Diskriminierung liegt aber nur bei einer besonders krass benachteiligenden Behandlung mit dem Ziel oder der Folge, eine behinderte Person herabzuwürdigen oder auszugrenzen, vor (Art. 2 Bst. d Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV). Eine diskriminierte Person kann auf dem Klageweg eine Entschädigung verlangen.

14. Januar 2008
Crédit Suisse verkündet verschiedene Anpassungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung.


In einem Pressecommuniqué verkündet die Credit Suisse heute ein umfangreiches Programm das dazu dient, den Bedürfnissen der Menschen mit Mobilitäts-, Hör- und Sehbehinderung sowie älteren Menschen entgegenzukommen. Die Zugänglichkeit der Filialen, der Bankomaten, der Internetseite und andere Dienstleistungen (z.B. monatlicher Kontoauszug) wurden überprüft und entsprechende Massnahmen getroffen.

Damit reagiert die Credit Suisse auf die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes. Egalité Handicap begrüsst vor allem die Tatsache, dass das Angebot in bestimmten Bereichen wie der Zugänglichkeit des Angebots (vor allem des Internets) sowie in der Ausbildung des Personals über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

 

Für weitergehende Informationen:

 

Internetseite

 

Pressecommuniqué

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