Chronologie News zum Thema Erwerbsleben

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Diskriminierungsproblematik werden jeweils in Form von News auf der Einstiegseite des Internetauftritts präsentiert. An dieser Stelle werden zusätzlich sämtliche Informationen chronologisch aufgelistet, die den Bereich des Erwerbslebens betreffen. Dies erlaubt Ihnen eine "historische" Übersicht zu den wichtigen Schritten in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderung seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. Januar 2004.

19. Februar 2010
Deutschland: Konferenz zum Thema "Angemessene Vorkehrungen"

 

Am 8. Dezember 2009 veranstaltete das Deutsche Institut für Menschenrechte eine Konferenz zum Thema "Wenn sich die Welt für mich ändern muss ...". Die Tagungsteilnehmenden befassten sich mit dem menschenrechtlichen Komzept der "angemessenen Vorkehrungen", das auch für die Schweiz gewisse Bedeutung hat.

 

Am 8. Dezember 2009 lud das Deutsche Institut für Menschenrechte zur Konferenz "'Wenn sich die Welt für mich ändern muss...' Die UN-Behindertenrechtskonvention und das Konzept der 'angemessenen Vorkehrungen'" nach Berlin ein. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, erläuterte das Konzept der angemessenen Vorkehrungen.

 

Videomitschnitte und Audiobeiträge ...

 

Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und angemessene individuelle Veränderungen und Anpassungen eines Unternehmens, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt eine Arbeitsstelle ausüben oder eine Dienstleistung geniessen können. Dazu gehören z.B. die Anschaffung einer hindernisfreien Soft- und Hardware.

 

Eine allgemeine rechtliche Pflicht zum Ergreifen angemessenen Vorkehrungen gibt es in der Schweiz nicht - dies im Gegensatz zu Staaten der Europäischen Union. Hingegen kann die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht (gemäss Art. 328 OR und Art. 6 ArG) bis zu einem gewisse Grade von einem Arbeitgebenden sichernde Vorkehrungen verlangen, wenn es um den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmenden geht. Dazu gehört zum Beispiel die Sicherung von Maschinen, damit sich ein schwer motorisch behinderter Arbeitgeber aufgrund seiner Sehbehinderung nicht daran verletzen kann.

 

Mehr zur Situation in der Schweiz ...

2. Februar 2010

EU: Bericht über die Gesetzgebung zur Nichtdiskriminierung wegen Behinderung

Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam (in Kraft seit 1999) verleiht der Europäischen Gemeinschaft spezifische Vollmachten bei der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Auf dieser Grundlage hat die Europäische Gemeinschaft zwei Gesetze (oder - entsprechend der Terminologie der EG - Richtlinien) verabschiedet, um Diskriminierungen auf Grund von Rasse und ethnischer Herkunft (= Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse) und auf Grund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (= Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung) zu verhindern. Die beiden Richtlinien definieren eine Anzahl von Prinzipien, die für jede Person in der EU ein Mindestmass an gesetzlichem Schutz gegen Diskriminierung gewährleisten.

Obwohl diese Rechtsvorschriften als Grundvoraussetzung der Diskriminierung Einhalt gebieten, können sie keine diskriminierungsfreie Gesellschaft garantieren. Menschen, die mit tief verwurzelten Benachteiligungen aufgrund ihrer persönlichen Merkmale zu kämpfen haben, können weder auf allen Ebenen am gesellschaftlichen Leben teilhaben noch sich voll einsetzen.

Die Kommission hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, das Wissen über Diskriminierung auszubauen und hat aus diesem Grund untenstehenden Bericht veröffentlicht. Er zeigt vor allem die Problematik im Bereich des Erwerbslebens auf, ein Bereich der im Behindertengleichstellungsgesetz der Schweiz, dem BehiG, nicht oder beinahe nicht geregelt ist.

Der Bericht ist nur auf Englisch verfügbar.

8. Januar 2010
Bahnbrechendes Buch zum Diskriminierungsschutzrecht im Erwerbsleben

 

Die im Herbst 2009 publizierte Habilitationsschrift von Kurt Pärli zur schweizerischen Rechtslage bei Diskriminierung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bietet überraschende Erkenntnisse: das geltende Arbeitsrecht schützt vor direkter und indirekter Diskriminierung in allen Phasen des Erwerbslebens. Die Forschungsergebnisse eröffnen neue Horizonte im Rechtsschutz bei Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung.

 

Der Autor des umfangreichen Werkes zum Diskriminierungsschutzrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis untersuchte das bestehende schweizerische Arbeitsrecht hinsichtlich seines Diskriminierungsschutzpotenzials. Er kommt zum Schluss, dass das schweizerische Arbeitsrecht einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung kennt. Zwar gibt es weder im Obligationenrecht noch im schweizerischen Arbeitsrecht - mit Ausnahme des Gleichstellungsgesetzes für Frau und Mann - ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot. Hingegen lässt sich der Nichtdiskriminierungsgrundsatz auf der Basis unbestimmter Rechtsbegriffe herleiten, wie etwa aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), dem zivilrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 27/28 ZGB, 328, 328b OR) und aus den zwingenden Inhaltsnormen des privatrechtlichen Vertragsrechts (Art. 19/20 OR).

 

Vertragsfreiheit und Diskriminierung im Arbeitsverhältnis (PD Dr. iur. Kurt Pärli)

ISBN-Bestellnummer: 978-3-7272-0028-1

 

Klagemöglichkeit für Menschen mit Behinderung

 

Die Erkenntnisse sind "bahnbrechend", wird jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorerst nur von einer Minderheit geteilt. Daher wird sich zeigen, ob die Gerichte ihre Praxis auf rechtsschöpferische Art und Weise in diese Richtung weiterentwickeln werden. Ob sich die Meinung durchsetzen wird, hängt massgeblich davon ab, inwiefern Menschen, die sich diskriminiert fühlen, bereit sind, vor Gerichten zu klagen. Égalité Handicap wird daher künftig mit Ratsuchenden verstärkt prüfen, ob bei Vorfällen, wo Menschen mit Behinderung etwa wegen einer Behinderung nicht angestellt wurden oder tiefere Löhne erhalten, eine Klage angezeigt ist.

 

Notwendigkeit gesetzgeberischer Anpassungen

 

Interessant am Buch sind zudem die Feststellungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Der Autor kommt Schluss, dass im Bereich der Beweislastfrage sowie bei den Sanktionen Schutzlücken bestehen. Einerseits ist es aufgrund der geltenden Beweislastregelung für Klagende schwierig, eine Diskriminierung nachzuweisen. Andererseits sind die geltenden Sanktionen zu wenig abschreckend, damit Diskriminierung verhindert von den Arbeitgebenden vermieden wird. Und hier sei der Gesetzgeber und nicht der Richter gefragt, so der Autor, der zugleich auf interessante gesetzgeberische Lösungen im EU-Antidiskriminierungsrecht bzw. in den EU-Mitgliedstaaten hinweist.

 

Nebst der angesprochenen Mängel sieht Égalité Handicap grundsätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denn die Absenz von ausdrücklichem Diskriminierungsschutzrecht ist oft eine zu grosse Hürde für Menschen mit Behinderung, um sich auf den unsicheren und mit vielen Hürden bestückten Rechtsweg zu begeben. Daher braucht es im Behindertengleichstellungsgesetz ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot mit einfachen und zugänglichen Rechtsverfahren. Zu diesem Schluss kommen die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK), der Gleichstellungsrat sowie die Fachstelle Égalité Handicap in Ihrem Bericht zum fünfjährigen Bestehen des Behindertengleichstellungsgesetzes.

 

5-Jahre BehiG (Bericht)

Themendossier Erwerbsleben

15. April 2009
HIV/Aids-Diskriminierung beim Zugang zu Lebensversicherungen

 

In der aktuellen Ausgabe "Swiss Aids News" der Aids Hilfe Schweiz informiert Dominik Bachmann über die Diskriminierung von Menschen mit HIV/Aids beim Zugang zu privaten Lebensversicherungen.

 

Lebensversicherung für HIV-Positive (Dominik Bachmann, S. 13)

 

Eine HIV-positive Person kann in der Schweiz in den meisten Fällen keine Lebensversicherung abschliessen. Anträge werden mehrheitlich allein aufgrund des positiven HIV-Status abgelehnt, ohne dass weitere Daten zur Lebenserwartung der angtragstellenden Person geprüft worden sind.

 

Vertiefende Informationen zum rechtliche Schutz bei Diskriminierung von Menschen mit HIV/Aids:

 

Dogmen und Entwicklungen bei HIV-Positivität und Lebensversicherung (Kurt Pärli, HAVE 2005, S. 109ff.)

Recht gegen HIV/Aids-Diskriminierung (Kurt Pärli, MedReport 4/2008)

27. November 2008
Grossbritannien: Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz mehr Belästigungen ausgesetzt als nicht Behinderte


Die britische Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission stellt in einer Untersuchung fest, dass Menschen mit einer Behinderung mehr Anfeindungen und Belästigungen ausgesetzt sind als Menschen ohne Behinderung.

 

Information der Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission

Studie

 

Einzelne Ergebnisse der Studie:

 

  • 22,5% Prozent der Menschen mit Behinderung wurden schon mal unfairer Kritik zu ihrer Arbeitsleistung ausgesetzt. Bei Menschen ohne Behinderung liegt der Prozentsatz mit 13,5% um einiges tiefer.
  • Mit 11,6% erleideten mehr als doppelt so viele Menschen mit Behinderung als nicht Behinderte (5.5%) physische Gewalt.
  • 25% der Menschen mit Behinderung sagen, dass sie regelmässig unnötigen Kontrollen ihrer Arbeitsleistung ausgesetzt sind. Bei Menschen ohne Behinderung ist diese Ziffer mit 19,4% um fast einen Viertel niedriger.

23. Juli 2008
EU: Beschäftigungsrahmenrichtlinie schützt auch Eltern von Kindern mit Behinderung


Sharon Coleman ist seit 2002 Mutter eines behinderten Kindes und wehrt sich seit 2005 aufgrund einer Diskriminierung ihres Arbeitgebers vor Arbeitsgericht. Nun kann sie dank einem Urteil vom 17. Juli des Europäischen Gerichtshofes einen ersten Teilerfolg verbuchen. Dieser hält nämlich fest, dass die EU Beschäftigungsrahmenrichtlinie 2000/78 nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch deren Angehörige vor Diskriminierung, die sie wegen ihres behinderten Kindes erfahren müssen, schützt. Auf dieser Basis kann nun das Arbeitsgericht den Fall beurteilen.

 

Pressemitteilung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Urteil des Gerichtshofs

 

Was ist geschehen? (Quelle: www.kobinet.de)

 

Sharon Coleman arbeitete im Jahre 2002 als Anwaltssekretärin bei einer Kanzlei in London, als sie ein Kind bekam, das behindert ist. Ihr Sohn leidet seit der Geburt an Bronchomalazie und ist deshalb in hohem Maße auf Betreuung angewiesen. Fast drei Jahre später, die sie als Abfolge von Schikanen und diskriminierenden Beleidigungen darstellte, stimmte sie im März 2005 - offenbar zermürbt - ihrer "freiwilligen" Entlassung zu. Im August des gleichen Jahres jedoch schob Sharon Coleman eine Klage vor dem Londoner Arbeitsgericht nach: Sie sei Opfer einer erzwungenen Kündigung geworden, die eng im Zusammenhang mit ihrer Rolle als Betreuerin ihres behinderten Sohnes stehe. Nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe sich ihr Arbeitgeber nicht nur geweigert, sie an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren zu lassen. Er habe ihr auch nicht die flexiblen Arbeitszeiten zugebilligt, die Kollegen mit nichtbehinderten Kindern durchaus zugestanden wurden. Stattdessen wurde sie dem Bericht des Tagesspiegels zufolge als "faul" beschimpft, wenn sie frei nehmen wollte, um ihr Kind zu betreuen. Das alles habe sich in einer Atmosphäre von Anfeindungen und diskriminierenden Bemerkungen abgespielt. So sei ihr zum Beispiel vorgeworfen worden, sie benutze ihr "Scheiß-Kind", um ihre Arbeitsbedingungen zu "manipulieren". Sie sei Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Ihre formelle Beschwerde, die sie gegen die schlechte Behandlung vorgebracht hatte, wurde unter den Teppich gekehrt.

 

Situation in der Schweiz:

 

Zwar ist die EU Beschäftigungsrahmenrichtlinie für die Schweiz nicht von rechtlicher Verbindlichkeit. Auch schützt das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (BehiG) nicht vor Benachteiligungen im Erwerbsleben. Trotzdem hätte man auch in der Schweiz eine rechtliche Handhabe in einem derartigen Fall, wie er offenbar Frau Coleman passiert ist. Artikel 328 OR verpflichtet den Arbeitgebenden nämlich dazu, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und diese vor Anfeindungen zu schützen. Der Arbeitgebende ist auch verpflichtet, auf individuelle Bedürfnisse der Arbeitnehmenden einzugehen, sofern diese die Arbeit nicht auf umzumutbare Weise beeinträchtigen. Die betroffene Person könnte sich in einem solchen Fall zur Wehr setzen. Auch wäre eine Kündigung nach Artikel 336 OR missbräuchlich.

20. Juni 2008
Behinderte Menschen im Erwerbsleben


Die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB erstellte Literaturanalyse "Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung" kommt unter anderem zu folgenden interessanten Schlussfolgerungen:

 

  • Der Anteil behinderter Menschen an der Weltbevölkerung wird je nach Erhebungsmethode unterschiedlich hoch eingeschätzt. Die Zahlen variieren zwischen 13 - 19% (S. 12 - 14 der Analyse);
  • Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist schwieriger als der Verbleib im Arbeitsmarkt (S. 15);
  • Junge Männer mit hohem Bildungsniveau und geringem Unterstützungsbedarf sind innerhalb der Gruppe behinderter Menschen am wenigsten benachteiligt;
  • Ein integratives Schulsystem scheint für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung von grosser Bedeutung zu sein (S. 17 fortfolgende);
  • In der politischen Diskussion um die Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt fehlt es weitgehend an fundierten Aussagen über Gleichstellung und Antidiskriminierung als Mittel zur Integration in die Arbeitswelt;
  • Die Einhaltung vorgeschriebener Quoten ist gering, jedoch werden die Ausgleichszahlungen der säumigen Arbeitgeber/-innen zur Finanzierung von beruflichen Massnahmen von Menschen mit Behinderung verwendet;
  • Über die Wirksamkeit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien - insbesondere über das Konzept der "angemessenen Vorkehrungen" gibt es noch keine verlässlichen Studien.

11. Juni 2008
EUGH: Vorabentscheidungsersuchen


Mit dem Vorabentscheidungsersuchen in Sachen S. Coleman gegen Attridge Law und Steve Law des Employment Tribunal am Verhandlungsort London-Süd wird zum ersten Mal eine wichtige Frage zum Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aufgeworfen. Das Tribunal fragt, ob das in der Richtlinie enthaltene Diskriminierungsverbot Fälle umfasst, in denen eine Arbeitnehmerin eine weniger günstige Behandlung erfährt als ihre Kollegen, weil sie, selbst zwar nicht behindert, Verbindung zu einem Menschen mit Behinderung hat.

 

Link Vorabentscheidungsersuchen

19. März 2008
Broschüre für Arbeitgeber / Arbeitnehmer mit Behinderung


Das Bundesamt für Sozialversicherungen lanciert gemeinsam mit dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem Schweizerischen Gewerbeverband eine Broschüre für Arbeitgeber. Der Ratgeber motiviert die Arbeitgebenden, insbesondere der KMU, sich der Herausforderung behinderter Mitarbeiter/innen zu stellen, damit Menschen mit Behinderung erfolgreich im Erwerbsleben integriert bleiben können.

12. Februar 2008
Deutschland: Mangelhafter Schutz vor Benachteiligung im Erwerbsleben


Deutschland wurde von der EU-Kommission gerügt, da die EU-Beschäftigungsrahmenrichtlinien 2000/78 zum Schutze vor Diskriminierung im Erwerbsleben ungenügend im nationalen Recht umgesetzt wurde. Kritisiert wird konkret:

 

  • Das nationale Recht decke Entlassungen nicht ab.
  • Menschen mit Behinderungen seien von Seitens des Arbeitgebers unzureichend geschützt.
  • Die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde sei zu kurz.

 

Deutschland läuft somit Gefahr, vor dem EU-Gerichtshof eingeklagt zu werden. Auch weitere Nachbarstaaten der Schweiz wie Frankreich, Italien und Österreich riskieren ein Rechtsverfahren wegen mangelhaftem Schutz von Menschen mit Behinderung.

 

Situation in der Schweiz:


Der Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung im Erwerbsleben ist in der Schweiz noch schwächer als im EU-Raum. Zwar greifen bei staatlichen Arbeitsverhältnissen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, einzelne Bestimmungen in den verschiedenen Personalgesetzen und bei privaten Arbeitsverhältnissen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen im Obligationenrecht und im Arbeitsgesetz. Diese gehen aber weniger weit als die entsprechenden von der EU-Kommission kritisierten Gesetze unserer Nachbarstaaten.

24. Januar 2008
Österreich: Vorentwurf zur Verbesserung des Behindertengleichstellungsgesetzes


In Österreich befindet sich momentan ein Entwurf zur Verbesserung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Vernehmlassungsverfahren. Aus der Sicht des Klageverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern sind die folgenden Punkte zu begrüßen:

 

  • Konkretisierung des Belästigungstatbestands,
  • Erhöhung des Mindestschadenersatzes für Diskriminierung bei der Begründung eines Dienstverhältnisses und bei Belästigung,
  • Wahlweise Anfechtung/Feststellungsklage auf Fortbestand des Dienstverhältnisses oder Anspruch auf Schadenersatz bei diskriminierender Kündigung/Entlassung.

Entwurf und Stellungnahmen

 

Quelle Bizeps

 

Situation in der Schweiz: Die Verbesserung in Österreich berühren insbesondere das Erwerbsleben. Gerade in diesem Bereich hat die Schweiz noch viele Lücken aufzuweisen.

28. August 2007
Rechtliche Studie zur HIV / Aids-Diskriminierung


Drei Spezialisten für Anti-Diskriminierungs-, Arbeits- und Sozialrecht befassten sich in ihrer rechtsvergleichenden Studie "Rechte gegen HIV / Aids-Diskriminierung im Arbeitsverhältnis" intensiv mit dem rechtlichen Schutz vor HIV / Aids-Diskriminierung im Arbeitsverhältnis in der Schweiz, Kanada, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland und der Schweiz.

 

Die Studie zeigt auf, dass HIV / Aids-Diskriminierung im Bewerbungsverfahren, beim Vertragsabschluss, während der Anstellung und auch im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Realität ist. Von Bedeutung sind beispielsweise Verletzungen des Datenschutzes, Nichtaufnahme in die Taggeldversicherung, HIV / Aids-Mobbing durch Mitarbeitende, fehlende Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden, die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen HIV / Aids bedingter eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sowie die Weitergabe von Informationen über den HIV / Aids-Status an einen potenziellen Arbeitgeber.

 

Die Autoren analysieren die wichtigsten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die gesetzlichen öffentlich- und privatrechtlichen Normen. Sie kommen dabei zum Schluss, dass auch bereits nach der heutigen Rechtslage Menschen HIV / Aids-Diskriminierung geschützt sind, hingegen dieser Schutz mangelhaft ist.

 

Lücken in der aktuellen Rechtslage:

Die Studie hat für Menschen mit Behinderung, auch eine über die Frage der HIV / Aids-Diskriminierung hinausgehende, Bedeutung. Insbesondere zeigt sie auf, wie verschiedene Bestimmungen im privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Arbeitsrecht vor Diskriminierung auf Grund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung schützen können. Dies ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht direkt zur Anwendung gelangt und das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen im Erwerbsbereich bietet.

25. Juli 2007
Deutschland: Neues Gesetz zur Verbesserung der Integration in den Arbeitsmarkt


Am 6. Juli wurde das neue Gesetz zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen verabschiedet. Mit diesem Gesetz würden neue und erweiterte Arbeitsmarktinstrumenten geschaffen, die gezielt Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnisse in allen Altersgruppen fördern sollen, so eine sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete. Auch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, begrüsst das neue Gesetz: Menschen mit einer Behinderung "sollen die Chance erhalten, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen und nicht mehr dauerhaft auf Fürsorgeleistungen angewiesen zu sein".

 

Mehr Informationen

Quelle: Kobinet-Nachrichten

26. Juni 2007
Frankreich: Guide de prévention des discriminations à l'embauche


Die "Haute Autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité" hat ein Handbuch zur Prävention von Diskriminierung bei der Einstellung herausgegeben.

 

Guide (nur auf Französisch)

16. Mai 2007
UNO: Neuer Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Frage der Gleichheit bei der Arbeit


Das allgemeine Bild des Kampfes gegen Diskriminierung zeige eine Mischung von Fortschritten und Defiziten, so der aktuelle Bericht der IAO "Gleichheit bei der Arbeit: Den Herausforderungen begegnen". Der im Rahmen der Folgemassnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit erstellte Gesamtbericht hält fest, dass nebst den anerkannten Formen der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der "Rasse", der Religion auch neue Formen der Diskriminierung wie zum Beispiel auf Grund der sexuellen Orientierung, wegen HIV/AIDS und wegen einer Behinderung in Zukunft verstärkt Beachtung erfahren müssten.

 

Im Bericht wird auch festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit für Menschen mit Behinderungen eine Arbeitsstelle zu finden sinke je stärker die Behinderung sei. In Anbetracht der fast halben Milliarde, sich im arbeitsfähigen Alter befindenden behinderten Mensche, sei dies ein ernsthaftes Problem. Gemäss Studie liegt die Wahrscheinlichkeit für Personen im Alter von 16 - 64 eine Arbeitsstelle zu finden bei 66%. Diese Zahl sinke bei Menschen mit einer leichten Behinderung auf 47% und auf 25% bei Menschen mit einer schwereren Behinderung.

 

IAO-Bericht "Gleichheit bei der Arbeit: Den Herausforderungen begegnen

8. November 2006
OECD Report


Der neue OECD Report über Krankheit, Behinderung und Arbeit mit dem Titel "Sickness, Disability and Work: Breaking the Barriers - Norway, Poland and Switzerland " analysiert die Leistungen im Falle von Krankheit oder Behinderung in den im Titel erwähnten Ländern. Es werden Schritte vorgeschlagen, die die Regierungen unternehmen sollten, um die Anzahl der Menschen zu reduzieren, die diese Massnahmen in Anspruch nehmen und diesen vielmehr zu helfen, zurück in den Arbeitsmarkt zu finden.

 

Link OECD

19. Juli 2006
EU: Bekämpfung der Diskriminierung


Die Broschüren der Kampagne „Für Vielfalt. Gegen Diskriminierung.“ wurden gründlich überarbeitet und bieten aktuelle Informationen über die Themen Antidiskriminierung und Vielfalt sowie über die Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

8. Juni 2006
Label für behindertenfreundliche Betriebe


Gestern hat der Nationalrat mit 89 gegen 72 Stimmen eine Motion von Nationalrätin Pascale Bruderer (SP/AG) gutgeheissen, wonach der Bundesrat beauftragt wird, ein Qualitätslabel zu schaffen, welches von behindertenfreundlichen Betrieben erworben werden kann.

 

Dieses Label soll belegen, dass der damit ausgezeichnete Betrieb vorbildliche Leistungen in der Einstellung behinderter Menschen erbringt, über behindertengerechte Arbeitsplätze verfügt oder sich in anderer Form überdurchschnittlich für die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung engagiert.

 

Nun liegt der Ball im Ständerat.

 

Mehr Informationen

24. Mai 2006
Arbeit statt IV-Rente


In zwei Davoser Viersternehotels erhalten elf Menschen mit einem geistigen oder körperlichen Handicap eine Ausbildung. Das Ausbildungszentrum La Capriola und die Morosani Hotels Davos bieten Jugendlichen mit einem Handicap die Möglichkeit, eine 2-jährige IV-Anlehre oder eine berufliche Grundbildung mit Attest in einem der vier Hotelbereiche - Küche, Service, Housekeeping oder Réception - zu absolvieren. Infos: Stiftung La Capriola, Ilanz. Tel. 081 925 20 32.

 

Quelle: coopzeitung

 

Link Stiftung

10. Mai 2006
Mehr Lehrstellen für lernschwache Jugendliche


Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dem Parlament einen Vorstoss (M. Stucki-Mäder, SP) zur Annahme empfohlen, der vorsieht, in der Berner Kantonsverwaltung mehr Lehrstellen und Praktikumsplätze für behinderte und lernschwache Jugendliche zu schaffen.

 

Quelle: espace mittelland

Motion

19. April 2006
Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes Frau-Mann


Im Auftrag des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann wurde zwischen Dezember 2003 und April 2005 eine breit angelegte Evaluation des Gleichstellungsgesetzes realisiert. Ihr Ziel war die Erfassung der Wirksamkeit des GlG und die Identifikation von möglichem Reformbedarf. Die Evaluation bietet eine vielfältige und umfassende qualitative und quantitative Beschreibung von Aspekten der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes aus unterschiedlichen Perspektiven. Sie zeigt den Handlungsbedarf auf und unterbreitet Massnahmenvorschläge. Die Arbeiten umfassen sechs Teilberichte und einen Synthesebericht.

 

Link Büro Bass

5. April 2006
Deutschland: Berufliche Integration


Die Bundesregierung setzt sich für eine Verbesserung der beruflichen Integration von behinderten Menschen ein. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird derzeit ein Konzept erarbeitet, wie durch eine gezielte finanzielle Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung mehr behinderte Menschen als bisher ihren Lebensunterhalt ausserhalb von Werkstätten für behinderte Menschen verdienen können. Die Zahl der behinderten Menschen in den nächsten Jahren wird sich aller Voraussicht nach deutlich erhöhen. Dies treffe besonders für ältere behinderte Menschen zu. Im Jahr 2002 waren etwa 3,3 Millionen Schwerbehinderte älter als 65 Jahre alt, für 2030 wird diese Zahl voraussichtlich auf 5,2 Millionen prognostiziert.

 

Quelle: kobinet

 

Link Artikel

22. März 2006
5. IV Revision: Keine Quotenregelung für Arbeitgeber


Mit 109 zu 63 Stimmen hat der Nationalrat es gestern abgelehnt, Quotenregelungen zur Beschäftigung Behinderter einzuführen. Eine links-grüne Kommissionsminderheit unter Hugo Fasel (csp, FR) wollte den Bund und seine Unternehmen verpflichten, mindestens 4% Personen zu beschäftigen, welche Eingliederungsmassnahmen oder eine IV-Teilrente beziehen. Eine weitere Minderheit unter Christine Goll (SP, ZH) wollte sämtliche Unternehmen ab 100 Arbeitnehmern dazu verpflichten, mindestens 1% Behinderte zu beschäftigen. Für jede nicht besetzte Stelle wäre eine Busse in der Höhe einer IV-Jahresrente (ca. 17'000Fr.) vorgesehen. Die Mehrheitssprecher und die bürgelichen Fraktionen lehnten Quoten als untaugliches und nach ausländischer Erfahrung sogar kontraproduktives Mittel ab. Auch Bundesrat Pascal Couchepin betonte, dass dadurch normal arbeitende Menschen zu "Quoten Behinderten" würden, was diskriminierend sei.

 

Quelle: Der Bund

 

Zum Wortprotokoll der Debatte

22. Februar 2006
Österreich: Förderung für barrierefreie Unternehmen


In Österreich wurden die neuen, zusätzlichen finanziellen Anreize der Regierung für Unternehmen vorgestellt, die eine vorgezogene bauliche Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes umsetzen. Zusätzlich zur bestehenden Förderung wird damit eine Anreizförderung geschaffen, um gerade schnell zu verwirklichende, bauliche Maßnahmen wie beispielsweise behindertengerechte Rampen, Toiletten oder Schiebetüren zu verwirklichen.

 

Quelle: bizeps

 

Mehr dazu

1. Februar 2006
Europäisches Kompendium gute Praxis bei der Arbeitsplatz-Vielfalt


An der Konferenz unter britischem Vorsitz zum Thema "Ökonomischer Nutzen von Vielfalt - gute Praxis am Arbeitsplatz" vom 28. und 29. November 2005 in Brüssel wurden die Ergebnisse des Europäischen Kompendiums guter Praxis bei der Arbeitsplatz-Vielfalt diskutiert, welches bei dieser Gelegenheit von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Untenstehend finden Sie das mittlerweile publizierte Kompendium in deutscher Sprache.

 

Download Kompendium

25. Januar 2006
GB: London will eine Million Behinderte in Jobs bringen


Die britische Regierung plant durch die Streichung staatlicher Hilfen binnen zehn Jahren eine Million Menschen mit Behinderungen zur Annahme einer Arbeit bewegen. Dies geht aus einem gestern vorgelegten Plan der Regierung von Premier Tony Blair hervor. In Grossbritannien sind derzeit ca. 2,63 Millionen Menschen mit Behinderungen arbeitslos, was 7,4 Prozent der Gesamtbevölkerung entspricht. Sie erhalten staatliche Hilfen in der Höhe von jährlich 12,5 Milliarden Pfund (28,15 Mrd. Franken). Jeder Behinderte erhält derzeit sechs Monate lang eine wöchentliche Hilfe von 57,65 Pfund (rund 130 Franken), die Summe steigt schrittweise auf 76,45 Pfund (172 Franken) nach einem Jahr. Menschen mit sehr schweren Behinderungen sollen von dem Vorhaben der Regierung nicht betroffen sein und künftig sogar mehr Unterstützung vom Staat erhalten.(Quelle: baz online/sda)

 

Dokument (engl.)

29. Dezember 2005
Pilotprojekt Integration von „erwerbsgefährdeten“ Personen


Der Kanton Zürich will Berufsberatung, Sozialhilfe sowie Arbeitslosen- und Invalidenversicherung koordinieren, um die beruflichen Integrationschancen von "erwerbsgefährdeten Personen" zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde in Uster ein Pilotprojekt gestartet. Im Kanton Zürich beziehen heute rund 100 000 Personen Leistungen von Arbeitslosen- beziehungsweise Invalidenversicherung oder Sozialhilfe. Die meisten davon sind im erwerbsfähigen Alter. In der Stadt Uster wurde nun das erste Projekt im Kanton Zürich gestartet, in dem durch Früherkennung institutionsübergreifend zusammengearbeitet wird. Beteiligt sind das kantonale Sozialamt, das Amt für Jugend- und Berufsberatung, die Sozialversicherungsanstalt, das AWA und die Stadt Uster.

 

Das Pilotprojekt hat zum Ziel, dass Personen mit Verdacht auf gesundheitliche Einschränkungen rasch und nachhaltig wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Dank der optimierten Zusammenarbeit und Früherkennung sollen bei allen beteiligten Institutionen Kosten eingespart werden. Die Pilotphase dauert bis Ende 2006 (Quelle: sda).

1. Juli 2004
Wichtiger Gerichtsentscheid in Grossbritannien



Grossbritannien: Durch einen Entscheid setzt das "House of Lords" (Höchste richterliche Instanz) ein Meilenstein für die Integration behinderter Menschen im Erwerbsleben. Die "Law Lords" haben die Pflichten des Arbeitgebers näher umschrieben, für den Fall wo ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung plötzlich nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Das relevante Gesetz ("Disability Discrimination Act 1995") verlangt vom Arbeitgeber sogenannte "reasonable adjustments", d.h. angemessene Massnahmen, damit die behinderte Person ihren Job ausüben kann. Im vorliegenden Fall haben die "Law Lords" diese Bestimmung insofern konkretisiert, als sie eine Pflicht zur Aufnahme an einer anderen Stelle innerhalb des Betriebs bejaht haben, auch wenn diese besser bezahlt ist, soweit die Person mit einer Behinderung dafür kompetent ist. 


Link zum Entscheid

design konzept: cobin media php code: ibrows