Chronologie News zum Thema Aus- und Weiterbildung

Égalité Handicap dokumentiert regelmässig Entwicklungen rund um gleichstellungsrechtliche Fragestellungen aus dem In- und Ausland sowie auf internationaler Ebene.

An dieser Stelle werden zusätzlich  Informationen chronologisch aufgelistet, die den Bereich der Aus- und Weiterbildung betreffen. Dies erlaubt Ihnen eine "historische" Übersicht zu den wichtigen Schritten in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderung seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. Januar 2004.

28. November 2011

Uni Basel: Rektorat verabschiedet Disability Statement für behinderte Studierende

Unter dem Motto «Studieren ohne Barrieren» unterstützt die Universität Basel ab 2012 Massnahmen, welche die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten und chronisch kranken Studierenden am Studienbetrieb ermöglichen.

 

Auf Initiative der Vizerektorin Lehre, Prof. Dr. Hedwig J. Kaiser, wurde vom Rektorat Ende 2010 das Projekt «Studieren ohne Barrieren» (StoB) in Auftrag gegeben. Unter der Leitung der Student Services haben währen eines Jahres mehr als 20 Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Bereichen der Universität sowie externe Experten Vorschläge erarbeitet, wie heute bestehende Hindernisse an der Universität Basel abgebaut und eine bessere Betreuung von behinderten und chronisch kranken Studierenden gewährleistet werden kann. Mit einem Disability Statement werden Betroffene speziell begrüsst; zudem werden in Anerkennung ihrer Rechte spezifische Angebote entwickelt und Massnahmen umgesetzt.

Künftig soll das Thema Studium und Behinderung regelmässig in Erscheinung treten, um für die Anliegen von Betroffenen zu sensibilisieren und diese besser sichtbar zu machen. Das entsprechende StoB-Logo (Studieren ohne Barrieren) soll zum Sinnbild für eine fortschrittliche und behindertenzugängliche Universität werden.

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27. Oktober 2011

Hochschulgesetzgebung schwach aufgestellt

In der Herbstsession hat das Bundesparlament das Hochschulförderungsgesetz (HFKG) verabschiedet. Leider wird die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu wenig berücksichtigt, dies im Gegensatz etwa zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann.

Das neu erarbeitete Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) bezweckt die Gewährleistung von Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Ebenso stellt es die Koordination zwischen Bund, Kantonen und den Hochschulen sicher.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)

Weitere Informationen zum Geschäft

 

Leider wurden die Interessen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu wenig berücksichtigt. So wurde weder die Akkreditierung von Hochschulen noch die Leistung von Bundesgeldern an die Voraussetzung geknüpft, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gefördert wird - dies im Gegensatz etwa zur Geschlechtergleichstellung (siehe hierzu Artikel 30 und 59). Immerhin sollen Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nur gewährt werden, wenn die behindertengleichstellungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden (Art. 55).

Zwar sehen das Behindertengleichstellungsgesetz sowie die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote vor, dass Studierende mit Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen. In der Wirklichkeit zeigt sich jedoch, dass diese Regelung für eine wirksame Behindertengleichstellungspolitik in den Hochschulen nicht ausreichend ist. So treffen Studierende mit Behinderung auch nach über zehn Jahren verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot auf zahlreiche Schwierigkeiten, beispielsweise auf der Suche nach einem Coaching an der Hochschule oder im Rahmen von Prüfungserleichterungen.


Verbesserungen fordern!

Aufsichtsrechtliche Interventionsmöglichkeiten und finanzielle Anreize im neuen Hochschulförderungsgesetz wären eine effektive Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Dadurch würden die Hochschulen motiviert, wirksame Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einer eigentlichen Diversity-Strategie beispielsweise konkrete Massnahmen wie Beratungs- und Coachingangebote, klare Richtlinien (in den Bereichen Bau, Kommunikation, Lehre und Prüfungen) sowie praxisorientierte Schulungen von Mitarbeitenden.

Möglicherweise ist es noch nicht zu spät, Einfluss zu nehmen. Denn trotz Ablauf der Referendumsfrist am 19. Januar 2012 wird das Gesetz frühestens ab 2015 in Kraft treten. Bis dahin haben die Kantone noch das Hochschulkonkordat zu verabschieden und es müssen verschiedene Ausführungserlasse vorbereitet werden. Es bleibt also noch Zeit für die Behindertenorganisationen, ihre Anliegen einzubringen.

23. August 2011

Berufsbildung für alle: Helfen Sie mit!

Insieme, Procap und Cerebral setzen mit einer Petition ein Zeichen gegen falsche Sparübungen bei der Ausbildung von Jugendlichen mit Beeinträchtigung. Zurzeit sind 97'000 Unterschriften beisammen. Helfen Sie mit, bis zum 1. September die 100'000er Marke zu knacken.

 

Um zu sparen, will der Bundesrat die Hürden für die berufliche Grundausbildung der behinderten Jugendlichen hinaufsetzen. Sie erhalten ihre Ausbildung nur noch dann finanziert, wenn sie voraussichtlich einen bestimmten Lohn erwirtschaften. Zwei Drittel der Lehrlinge könnten diese Bedingungen nicht erfüllen und würden in einer beruflichen Sackgasse landen. Für die Betroffenen und ihre Familien ist das inakzeptabel.

Die Unterzeichnenden der Petition fordern den Bundesrat auf, Jugendlichen mit Behinderung eine Berufsbildung zu garantieren. Auch stärker beeinträchtigte Jugendliche, die später vielleicht nicht viel verdienen können oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten werden, sollen eine berufliche Grundausbildung machen dürfen.

Helfen Sie mit!

10. Juni 2011

BehiG findet auf kantonale Bildungsangebote keine Anwendung

Das Bundesgericht bestätigt die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich, wonach das BehiG auf kantonale Bildungsangebote nicht anwendbar ist.
Wegen der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantone kann das BehiG auf kantonale Bildungsangebote - so zum Beispiel wie im konkreten Fall auf eine kantonale Universität - nicht Anwendung finden. Hingegen findet das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Anwendung, welches für den Bildungsbereich anhand des BehiG konkretisiert werden kann. Dieses Urteil wird in der neuen FOCUS Ausgabe, welche Ende Juni 2011 herauskommen wird, präsentiert.

Zum Entscheid...

16. Mai 2011

Petition Berufsbildung für Alle - auch für Jugendliche mit Behinderung

Auch Menschen mit einer schweren Behinderung, welche keine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt haben, sollen sich eine berufliche Grundausbildung aneignen können. Dies fordert eine Petition drei schweizerischer Behindertenorganisationen.
Die Petition „Berufsbildung für alle – auch für Jugendliche mit Behinderung“ fordert vom Bundesrat, auf drohende Sparmassnahmen zu verzichten und für alle Jugendlichen eine berufliche Grundausbildung zu garantieren, auch wenn sie stärker behindert sind und keine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt haben.
Sie wurde am 7. Mai 2011 von insieme Schweiz, der Vereinigung Cerebral Schweiz und Procap Schweiz in Bern lanciert.

 

Alle Informationen und Unterlagen zur  Petition finden Sie unter:  http://www.berufsbildung-fuer-alle.ch

19. Februar 2010
Pioniertat: Gymnasiale Matura für Gehörlose

Die IV hat am 1. Februar 2010 den angehenden gehörlosen Gymnasiasten an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene AME in Aarau grünes Licht für den Start ihres Studiums gegeben. Dieser Meilenstein in der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung trägt zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes bei.

 

Ein staatliches Gymnasium ist verpflichtet, sein Bildungsangebot ohne Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zur Verfügung zu stellen. In der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene findet nun erstmals ein Pilotprojekt zur Schulung von vier Gehörlosen statt. Die Invalidenversicherung finanziert die behinderungsbedingten Merhkosten, die vorwiegend für die Finanzierung der Gebärdendolmetscher und sechs Stunden pro Woche für ein Schulungstutoriat anfallen.

 

Reaktion des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB-FSS ...

 

Es bleibt zu hoffen, dass künftig vermehrt Menschen mit Behinderung benachteiligungsfrei eine höhere Ausbildung im Gymnasium oder an einer Hochschule erhalten und eine Berufslehre absolvieren können. Dies ist in der Schweiz noch bei weitem keine Selbstverständlichkeit. Noch immer gibt es massive Schwierigkeiten in der Grundschule sowie in der Aus- und Weiterbildung.

 

 

Wenn Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung während ihres ganzen Bildungsweges konsequent in die Regelstrukturen integriert werden, stehen die Chancen gut, dass auch Gehörlose oder Menschen mit einer geistigen oder anderen Behinderung später selbständig einer Arbeit nachgehen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

Mehr zum Erwerbsleben ...

11. August 2009
USA: Behinderte Studenten werden überproportional geschlagen

Eine neue Studie von Human Rights Watch und Civil Liberties Union zeigt auf, dass behinderte Studenten in den Staaten, wo Körperstrafe nicht verboten ist, mehr als andere Studierende geschlagen werden.

Zum Bericht (Download pdf; 909, 37 KB; auf englisch)

24. September 2008
Jugendliche mit Handicap werden neu an der öffentlichen Schule in Aarau
unterrichtet

Als schweizweit einzigartiges Pilotprojekt wurde Anfang September in Aarau
die Berufsschule für Jugendliche mit Beeinträchtigung eröffnet. Die Lernenden
werden ab sofort in den Räumlichkeiten der Kantonalen Schule für
Berufsbildung unterrichtet. Das ist ein wichtiger Schritt zur Normalisierung und
Integration von Menschen mit Beeinträchtigung, der dank gelungener
Kooperation des Branchenverbandes Avusa, dem Kantonalen Amt für
Berufsbildung und der IV-Stelle nun möglich geworden ist.

Quelle: Insos Medienmitteilung (Pdf-Dokument)

7. August 2008
Verwaltungsgericht Zürich: Begehren auf Annulierung der Lizenziatsprüfung abgelehnt

Ein Student der Rechtswissenschaften wandte sich, nachdem er zum zweiten Mal durch die Lizenziatsprüfung gefallen ist, an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und danach an das kantonale Verwaltungsgericht. Er verlangte eine nachträgliche Anhebung der ungenügenden Noten, weil seine Dyslexie (Lese- und Schreibschwäche) nicht berücksichtigt worden sei. Dem Behindertengleichstellungsgesetz zu Folge hätte er Anspruch auf Prüfungserleichterungen gehabt.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni ab. Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liege eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung unter anderem dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Erwägung 3.3). Dem Gesuch des Beschwerdeführers sei im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen worden. Mit der Prüfungszeitverlängerung von drei auf vier Stunden und der nochmaligen Überprüfung seien die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Dem Beschwerdeführer sei ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert worden, weil er an einer Behinderung leide, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllt habe. Weiter sei vorliegend auch eine indirekte Diskriminierung zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greife seine Argumentation nicht (Erwägung 4.3).

 

Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 25. Juni 2008)

Artikel im Tagesanzeiger


Kommentar: Das Urteil ist im Ergebnis korrekt. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz fordert nicht, dass im Rahmen von Prüfungen elementare materielle Anforderung, deren Erfüllen Voraussetzung sind für die künftige berufliche Ausübung, reduziert werden müssen. Hingegen ist Vorsicht geboten. Es muss bei jedem Fall genau hingeschaut werden: Handelt es sich um eine Benachteiligung, die beseitigt werden muss (z.B. durch Verlängerung der Prüfungszeit oder Unterstützung durch einen Notetaker), damit die Person mit Behinderung in die Lage versetzt wird, ihre tatsächlich bestehenden Fähigkeiten auch ausschöpfen zu können. Oder geht es um eine für die Ausübung des Berufes zwingende Fähigkeit, die aufgrund einer Behinderung tatsächlich nicht vorliegt, und somit auch nicht durch Kompensationen hervorgebracht werden kann.

6. August 2008
Bundesverwaltungsgericht: Wegweisendes Urteil zur Frage behindertengerechter Prüfungsbedingungen

Kürzlich publizierte das Bundesverwaltungsgericht ein fundiertes und wegweisendes Urteil zur Frage der behindertengerechten Ausgestaltung von Prüfungsbedingungen.

Was ist passiert? Der Beschwerdeführer hat eine Cerebralparese, die seine Feinmotorik und Konzentrationsfähigkeit einschränkt. Er absolvierte die Ergänzungsprüfungen „Passerelle-Berufsmaturität – universitäre Hochschulen“. Im Vorfeld beantragte er, dass er die nicht-sprachlichen Prüfungen in Physik sowie Geschichte und Geografie mündlich ablegen könne. Dem wurde nicht entsprochen, jedoch erhielt er eine 90minütige Verlängerung für die schriftliche Prüfung und die Möglichkeit, auf einem PC zu schreiben. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Anzahl der Pflichtwörter beim Aufsatz im Fach Deutsch zu reduzieren oder ihm zu gestatten, den Aufsatz in zwei Tagen zu schreiben. Zudem sei er, so der Beschwerdeführer in seinem Antrag, darauf angewiesen, von allfälligen skizzenartigen Zeichnungen (wie Formeln) dispensiert zu werden. Dies wurde zuerst abgelehnt. Erst nachdem er erneut darauf hinwies, dass er bei der Physikprüfung algebraische Formeln mit dem PC nicht darstellen könne, bot man ihm zusätzlich an, dass ein Experte seine Lösungen unter seiner Anleitung zu Papier bringen könne, wobei das Vorgehen zuerst mit dem Experten besprochen werden müsse. Die Mitteilung, dass sich der Experte bereit erklärt habe, für einen Teil der Prüfungszeit anwesend zu sein, erhielt der Beschwerdeführer mit Mail von 20.58 Uhr am Vorabend der Prüfung. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer, dass der Prüfungsort rollstuhlgängig sein und über eine Rollstuhltoilette verfügen müsse. Dies wurde ihm garantiert.

Das dreiköpfige Gericht setzte sich intensiv mit den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Fragestellung auseinander. Es kam zu folgenden Schlüssen:

 

  • Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):
    Die Ablehnung des Antrags an Stelle der schriftlichen eine mündliche Prüfung zu absolvieren sei zu schwach begründet. Auch der zuerst abgelehnte Antragspunkt der Dispensation von einer Darstellung skizzenhafter Darstellungen sei zu pauschal erklärt. Somit liege ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
  • Benachteiligung durch Notetaker:
    In Bezug auf die Physikprüfungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass durch die Art und Weise des Beizugs des Notetakers der behinderungsbedingte Nachteil nicht ausgeglichen worden sei und deshalb ein Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne von Art. 2. Abs. 5 Bst. a Behindertengleichstellungsgesetz vorliege.
  • Verfahrensmängel, Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und Benachteiligung gemäss BehiG während der 90minütigen Verlängerung:
    In Bezug auf die Prüfung im Fach Geschichte und Geografie kam das Gericht zum Schluss, dass die Prüfung mit einem Verfahrensfehler behaftet gewesen sei, während der 90minütigen Verlängerung gegen das grundrechtlich gewährleistete Gebot der Achtung der Würde des Menschen (Art. 7 BV) verstossen wurde und eine Art. 2 Abs. 5 Bst. a und b Behindertengleichstellungsgesetz verletzende Benachteiligung vorliege, da er gezwungen war, in seine Hose zu urinieren.

 

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Sache an die Maturitätskommission zurück mit der Weisung, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfungen in den Bereichen Naturwissenschaften sowei Geistes- und Sozialwissenschaften kostenlos zu wiederholen, um sich unter seiner Behinderung angepassten Bedingungen und ohne Störung im Verfahren über seine Kenntnisse auszuweisen. Dabei seien diese Prüfungen als erste Prüfungsversuche zu werten. Zudem werde die Maturitätskommission vor der Wiederholung der Prüfungen unter Beachtung ihrer Begründugnspflicht und im Sinne der Erwägungen erneut über die vom Beschwerdeführer beantragten Anpassungen der Prüfungsmodalitäten zu befinden haben.

design konzept: cobin media php code: ibrows